LG Köln, Urteil vom 23.01.2009 - 37 O 57/07
Hat eine Wohnungseingangstür einer Eigentumswohnung eine Durchgangshöhe von lediglich 1,91 m , so ist der Käufer einer Eigentumswohnung berechtigt, vom Bauherrn und Verkäufer die Beseitigung dieses Mangels zu verlangen.
Hinsichtlich der bei Neubauten dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Durchgangshöhe von Wohnungseingangstüren bestehen keine verbindliche Normen für die Durchgangshöhe von Wohnungseingangstüren. Die DIN 18101 gelte ausdrücklich nicht für Wohnungseingangstüren. Lediglich in der DIN 18025 Teil 1 und Teil 2 für "barrierefreie Wohnungen" sei ein lichte Höhe von 210 cm angegeben.
Es kann nach Befragung von Türenherstellern davon ausgegangen werden, dass es nach dem heutigen Stand der Technik üblich ist, dass die Durchgangshöhe mindestens 1,93 m beträgt. Der Kläger hat sonach Anspruch auf Nachbesserung gemäß §§ 633 Abs. 1 und Abs. 2, 634 Nr. 1 BGB.




