BGH, Urteil vom 24.07.2003 – VII ZR 79/02
Die
vertragswidrige Weigerung des Auftraggebers, die Nachbesserung
(Nacherfüllung) durch den Auftragnehmer zuzulassen, führt nicht dazu,
dass der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Werklohn
wegen behaupteter Mängel nicht mehr geltend machen kann.
Die Parteien streiten im Rahmen darüber, ob der Auftraggeber wegen
vorhandener Mängel am Bauvorhaben ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen kann, obwohl er vertragswidrig die Nachbesserung durch den
Unternehmer vereitelt hat. Durch ein vom Aufraggeber ausgesprochenes
Baustellenverbot für den Auftragnehmer, war dieser außer Stande, die
Nachbesserungsleistungen vorzunehmen. Der Unternehmer stellte sich auf
den vom Berufungsgericht geteilten Standpunkt, dass der Auftraggeber
aus diesem Grund ein Zurückbehaltungsrecht nicht mehr geltend machen
könne. Der Auftraggeber habe das Betreten der Baustelle verboten und
auf den Hinweis, dass deshalb die Mangelbeseitigungsleistung nicht
ausgeführt werden kann, nicht reagiert. Damit habe er zum Ausdruck
gebracht, dass er eine weitere Leistungserbringung durch den
Auftragnehmer ablehnt. Eine nach Ablauf von zwei Jahren übersandte
Mängelbeseitigungsaufforderung sei deshalb unberechtigt, weil der
Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung verloren hätte.
Nach der Auffassung des BGH hat der Auftraggeber sein Recht auf
Mangelbeseitigung und damit ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht nicht
verloren. Ein solcher Rechtsverlust käme nur dann in Betracht, wenn der
Auftraggeber sein Nachbesserungsrecht verwirkt hätte. Diese
Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen jedoch nicht vor. Eine
Verwir-kung setzt voraus, dass neben Zeitablauf weitere auf dem
Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die bei dem
Verpflichteten ein besonderes Vertrauen rechtfertigen, dass der
Berechtigte seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird. Ein solches
besonderes Vertrauen, dass der Auftraggeber seinen
Mangelbeseitigungsanspruch nicht mehr geltend machen würde, ist jedoch
nicht in der Verweigerung der Nachbesserung zu sehen. Diese
Verweigerung ist zwar vertragswidrig, erfüllt jedoch nicht die
Voraussetzungen einer Verwirkung. Das ausgesprochene Baustellenverbot
und die darin enthaltene Verweigerung, dem Unternehmer die
Nachbesserung zu ermöglichen, führt lediglich dazu, dass der
Auftraggeber in Gläubigerverzug (Annahmeverzug) geraten ist. Der
Annahmeverzug endete erst mit dem Zugang der späteren
Mangelbeseitigungsaufforderung beim Unternehmer.
Tipps
Der BGH hat wieder einmal klargestellt, dass der Verlust von
erworbenen Rechten an ganz besonders strenge Voraussetzungen geknüpft
wird. An die Bestätigung einer Verwirkung sind deshalb hohe
Anforderungen zu stellen. In der Vergangenheit hat der BGH im Fall
eines Gläubigerverzuges bei der Annahme der Mangelbeseitigungsleistung
den sog. Druckzuschlag auf die Mangelbeseitigungskosten entfallen
lassen (BGH VII ZR 252/01). In dieser Entscheidung begründete der BGH
den Verlust des Druckzuschlags damit, dass dessen Funktion, den
Unternehmer zur Mangelbeseitigung anzuhalten, bei einer Verweigerung
auf Seiten des Auftraggebers nicht zum Tragen kommen könne. Ein
Zurückbehaltungsrecht stand dem Auftraggeber lediglich in Höhe des
einfachen Betrages der Mangelbeseitigungskosten zu.
Mit der Einführung des § 641 Abs. 3 BGB n.F. ist jedoch das
Zurückbehaltungsrecht in Höhe von mindestens dem dreifachen Betrag der
für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten gesetzlich
normiert worden. Eine Differenzierung hinsichtlich eines im
Annahmeverzug befindlichen Auftraggebers ist nach dieser Vorschrift
nicht möglich.
Volltext beim BGH
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 105




