BGH Urteil vom 26.06.2003 – VII ZR 126/02
Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln
geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamtschuldner.
Der Auftraggeber beauftragte die Ausführung von Rohbauleistungen und
die nachfolgenden Putzleistungen an separate Unternehmer. Nach der
Fertigstellung der gesamten Arbeiten zeigten sich Risse im Mauerwerk
und im Putz. Der Auftraggeber verglich sich 1998 mit dem
Putzunternehmer auf einen Ersatzanspruch in Höhe von 5 % des Werklohns
des Putzers, 1.709,07 DM. Der Bauunternehmer verklagte bereits 1995 den
Auftraggeber auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe von 19.600,00 DM und
verlor in der II. Instanz im Jahr 1997. Infolge seiner Mitverantwortung
für die Mängel wurde der Werklohn auf null gemindert, weil die
Leistungsbereiche des Bauunternehmers und des Putzers nicht
zweifelsfrei zu trennen sind und nur eine Sanierung aller Risse
gemeinsam mit Kosten von 22.040,00 DM in Frage kam.
Der Bauunternehmer
verklagte darauf hin der Putzunternehmer auf Erstattung von 19.600,00
DM, zuzüglich den Kosten des verlorenen Prozesses gegen den
Auftraggeber in Höhe von 33.062,07 DM und der Kosten eines
Privatgutachtens. Im Rahmen der Berufungsinstanz sprach das OLG
Nürnberg ca. ¾ der Klagesumme in Höhe von 19.600,00 DM dem Rohbauer zu,
weil im Innenverhältnis der Putzunternehmer gemäß zu ¾
ausgleichspflichtig gemäß § 426 BGB sei. Eine Beteiligung an den
Prozesskosten und an den Privatgutachterkosten traf den Putzer nicht.
Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach Vorunternehmer und
Nachunternehmer, die einen Mangel zusammen verursachen, jeder einzeln
dem Auftraggeber dafür einstehen muss. Sofern nur eine
Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt, wenn also ein einheitlicher
Erfolg geschuldet wird, sind die verpflichteten Gesamtschuldner. „Es
wäre nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich
überlagernden Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene
Unternehmer die Kosten der Sanierung allein zu tragen hätte“. Die
beiden Gewährleistungsverpflichteten bilden eine objektive
Zweckgemeinschaft oder sie haben jedenfalls gleichstufige
Verpflichtungen. Daraus begründet sich die Gesamtschuldnerschaft, die
im Innenverhältnis ausgleichspflichtig ist. Die Quote bemisst sich
dabei nach dem Anteil des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB. Die Kosten
des Vorprozesses des Rohbauers sind nach ständiger Rechtsprechung nicht
ausgleichspflichtig, da der Unternehmer nicht gezwungen war, einen
Prozess gegen den Auftraggeber zu führen. Er hätte vielmehr den
Auftraggeber befriedigen können. Eine Ausgleichspflicht könnte nur dann
entstehen, wenn der Putzer schuldhaft den Vorprozess mit verursacht
hat, z. B. durch falsche Auskünfte.
Volltext beim BGH
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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