BGH Urteil vom 10.04.2003 – VII ZR 251/02
1. Der
Schadenersatzanspruch nach § 635 BGB umfasst auch die Kosten einer
Hotelunterbringung, die notwendig wird, um die Mängelbeseitigung
durchführen zu können.
2. Steht die Notwendigkeit der Hotelunterbringung fest, sind diese
Kosten unabhängig davon ersatzfähig, ob die Mängelbeseitigung
durchgeführt wird.
Der Auftragnehmer errichtet auftragsgemäß ein Reihenendhaus. Die VOB/B
ist nicht vereinbart. Nach dem Einzug treten Risse in den
Fußbodenfliesen auf, weshalb der Bauherr Schadenersatz in Höhe von ca.
70.000,00 DM verlangt. Die Hälfte entfällt auf die Kosten der
Mangelbeseitigung durch die Neueinbringung des Estrichs. Knapp
30.000,00 DM betreffen Folgekosten, wie Malerarbeiten, Auf- und Abbau
der Küche und ähnliches. Darüber hinaus fordert der Auftraggeber einen
Betrag von 6.300,00 DM für die Unterbringung in einem Hotel während der
Bauarbeiten. Bis zum Abschluss des Verfahrens sind die Mängel nicht
beseitigt worden.
Der BGH spricht dem Auftraggeber Schadenersatz in voller Höhe zu.
Der Auftraggeber hat auch, ohne dass er den Mangel beseitigen lässt,
Anspruch auf Ersatz sämtlicher für die Mangelbeseitigung erforderliche
Aufwendungen. Dazu zählen neben den reinen Mangelbeseitigungskosten
auch die Kosten der Vorbereitungsarbeiten und der Wiederherstellung des
bestehenden Zustandes nach erfolgter Mangelbeseitigung. Die Kosten der
Hotelunterbringung stehen dem Auftraggeber ebenfalls zu. § 635 BGB
erfasse den gesamten Vermögensnachteil, den der Auftraggeber durch den
Mangel erleidet.
Der Schadenersatzanspruch muss ihn in die Lage
versetzen, den Mangel ohne Vermögenseinbuße beseitigen zu lassen. Die
Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Schäden, die im Rahmen der
Mangelbeseitigung am Bauwerk zwangsläufig entstehen und solchen
Vermögenseinbußen, durch welche die Mangelbeseitigungsarbeiten erst
ermöglicht werden. Vorliegend war die Mangelbeseitigung erst nach einer
auswärtigen Unterbringung des Auftraggebers möglich. Es war unstreitig,
dass wegen des Umfangs der Arbeiten ein Umräumen der Möbel nicht
möglich war. Auch war es für den Auftraggeber wegen seines schlechten
Gesundheitszustandes nicht zumutbar, während der Arbeiten das Haus
weiterhin zu nutzen. Der Schadenersatzbetrag steht dem Auftraggeber
auch zu, wenn er die Arbeiten nicht ausführen lässt.
Tipps:
Mit dieser Klarheit hat der BGH bislang die Erstattungsfähigkeit
von Hotelkosten während der Mangelbeseitigung nicht bestätigt.
Hintergrund ist jedoch vorliegend, dass die Erforderlichkeit der
Hotelunterbringung feststand, was meist nicht der Fall ist. Wegen der
bestehenden Schadensminderungspflicht für den Auftraggeber wird dieser
oft auf kostengünstigere Möglichkeiten verwiesen. Hinsichtlich der
Verwendungsfreiheit des Schadenersatzbetrages bestätigte der BGH erneut
für den Sektor des Baurechts eine Tatsache, die insbesondere für
Verkehrsunfallschäden weitgehend unstrittig ist. Der Auftraggeber ist
in der Verwendung des Schadenersatzbetrages frei. Er muss grundsätzlich
nicht die Mängel beseitigen lassen. Es obliegt vielmehr seiner
Entscheidung, die Mängel nicht zu beseitigen und dafür eine dauerhaft
mangelhafte Leistung in Kauf zu nehmen.
Volltext beim BGH
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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