Die Ausführung der Betondecke einer Tiefgarage in Beton der Güteklasse
B 25 statt der vereinbarten Güteklasse B 35 kann auch dann einen Mangel
darstellen, wenn die konkrete Nutzung der Tiefgarage nicht
beeinträchtigt ist.*)
(*IBR 2003, 186)
VOB/B § 13 Nr. 1, 6 a.F. A, D
a) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauchs liegt vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten
Ausführung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion
des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung
nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes gemindert wird.
b) Begründet die vertragswidrige Ausführung das Risiko, daß das
ausgeführte Werk im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine
geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer hat und daß erhöhte Betriebs-
oder Instandsetzungskosten erforderlich werden, ist der nach dem
Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.
c) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauchs liegt vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten
Ausführung erreichbare Nutzlast einer Betondecke mit der
vertragswidrigen tatsächlichen Ausführung nicht erreicht wird. Für die
Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs ist es
unerheblich, daß die tatsächliche Ausführung nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand für alle denkbaren Lastfälle ausreicht und welche
Vorstellungen der Auftraggeber hinsichtlich der zukünftigen Nutzlast
hat.
d) Die Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten
kommt nicht in Betracht, wenn die Nachbesserung unmöglich oder
unverhältnismäßig ist.
e) Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten
Ausführung minderwertiges Material, dann ist die Vergütung des
Auftragnehmers um den Vergütungsanteil zu mindern, der der Differenz
zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht.
f) Der Auftraggeber kann Minderung für einen technischen Minderwert
verlangen, der durch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur
geschuldeten verursacht worden ist.
g) Neben einer Minderung für einen technischen Minderwert kann der
Auftraggeber für einen merkantilen Minderwert Minderung verlangen, wenn
die vertragswidrige Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit zur
Folge hat, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur
vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des
Gebäudes haben.
Volltext des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Beitrag 130




