OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - 6 U 105/03
1. Hat der Bauherr den Mangel beseitigen lassen, sind seine
Aufwendungen Schaden auch insoweit, als die Beseitigungsmaßnahme zu
teuer war.
2. Ersatzunternehmer des geschädigten Bauherrn handeln nicht in
Erfüllung dessen Obliegenheit dem schädigenden Unternehmer gegenüber,
den Schaden möglichst gering zu halten, Planer, Leiter und Begutachter
der Ersatzvornahme nur, wenn der Bauherr sie gerade dazu einsetzt, eine
Ausweitung der Mangelerscheinungen (und ihrer Folgen) zu verhindern.
Ein Hausbesitzer lies wegen
eines Risses im Fundament seiner Garage die Wand mit Beton
unterfangen. Bald stellte sich heraus, dass der eingebrachte
Beton die Garagenwand weiter nach unten drückte und dadurch die Risse
stärker wurden. Daraufhin lies der Bauherr umfangreiche Mängelbeseitigungsarbeiten
durchführen und verlangte die Kosten hierfür vom Betonbauer. Dieser verweigerte die Zahlung, da es sich nach seiner Ansicht um eine "Luxussanierung" handelt.
Das OLG stellt fest, dass sich der Schadenersatz nicht nach den Aufwendungen bemesse,
die objektiv zur Beseitigung des Schadens erforderlich seien. Dieser Fall tritt nur ein, wenn der Bauherr nach einem Kostenvoranschlag abrechnen
wolle. Sind Aufwendungen bereits getätigt worden, bestehe der Schaden
nicht mehr nur in dem Aufwand, der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung
entstehe, sondern der Schaden bestehe vielmehr in der Einbuße an Geld, die der
Bauherr tatsächlich erlitten habe.
Der Bauherr ist verpflichtet,
den Schaden möglichst gering zu halten. Verstoße er hiergegen, bestehe
keine volle Ersatzpflicht des Bauunternehmers. Allerdings kann vorliegend ein
solcher Verstoß nicht gesehen werden. Die Arbeiten wurden dem
Bauherrn nämlich durch einen Architekten empfohlen.
Er habe
daher davon ausgehen dürfen, dass sie erforderlich seien.
Rechtsgrundlagen:
BGB a.F. § 635, BGB § 254 Abs. 2, BGB § 278 Satz 1
Volltext des OLG Celle
Baurechtsurteile.de Beitrag 145




