BGH, Urteil vom 08.05.2003 - VII ZR 407/01
BGB § 635
a) Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk
realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet
und einer Leistung des Architekten zuordnet.
b) Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln.
Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner
die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.
Dieses
Urteil zeigt auf, dass der Bauherr nicht verpflichtet ist, die
Mängelursache und die Summe der Mangelbeseitigungskosten im Detail
bereits vor Prozeß zu ermitteln. Der Bauherr kann in den meisten Fällen
nur die Mangelerscheinungen darstellen.
Volltext des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Beitrag 148




