OLG Celle, Urteil vom 18.07.2002 - 22 U 197/01
BGB a. F. § 633 Abs. 2
1. Dem Besteller steht wegen Unverhältnismäßigkeit der
Nachbesserung kein Kostenvorschussanspruch für
Mängelbeseitigungsarbeiten zu, wenn beim Verlegen des Pflasters für
eine Hoffläche Farbabweichungen bei den verwendeten Betonsteinen
vorliegen, die Funktion des Pflasters hierdurch aber nicht
beeinträchtigt wird, die Beseitigung dieses optischen Mangels aber eine
Aufnahme und vollständige Neuverlegung der Pflasterfläche erfordern
würde.
2. In diesem Fall kommt lediglich ein Minderungsanspruch in
Betracht, der hier mit 16 % des Quadratmeterpreises für die Lieferung
und Verlegung des Betonsteines zu berechnen ist.
Hiernach ist Unverhältnismäßigkeit nur dann anzunehmen, wenn einem
objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig
ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb
vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.
Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an
einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, was vor allem bei einer
spürbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Werkes anzunehmen
ist, so kann ihm die Nachbesserung in der Regel nicht wegen hoher
Kosten verweigert werden.
Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den
Farbabweichungen um einen rein optischen Mangel handelt, der zwar in
ästhetischer Sicht ins Gewicht fällt, aber - wie festgestellt wurde -
den Nutzungswert des Grundstücks in keiner Weise beeinträchtigt.
Vorliegend geht es indessen lediglich um die Pflasterung einer
Hoffläche, bei der nicht ersichtlich ist, dass hier etwa besondere
Anforderungen an dessen Ästhetik zu stellen wären.
Der Besteller muss einen Schönheitsfehler nicht hinnehmen, wenn dadurch etwa die Wertschätzung des gesamten Hauses berührt ist.
Allerdings waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass etwa das
gesamte Grundstück einschließlich der darauf befindlichen Gebäude in
der Wertschätzung beeinträchtigt wäre. Immerhin handelt es sich hier um
eine Fläche, die ohnehin einer ständigen Beanspruchung sowohl durch
witterungsbedingte Einflüsse als auch durch das Befahren mit Fahrzeugen
ausgesetzt ist.
Volltext des OLG Celle
Baurechtsurteile.de Beitrag 151




