OLG Celle, Urteil vom 08.05.2002 - 7 U 47/00
BGB a.F. § 633; BGB n.F. § 634 Abs. 1, § 635
1. Verlangt der Auftraggeber die Mängelbeseitigung, so hat der Auftragnehmer grundsätzlich diesen Auftrag kostenlos auszuführen.
2. Will der Auftragnehmer dagegen hierfür eine Vergütung, weil er sich
für den Mangel nicht verantwortlich sieht und deshalb eine
Mängelbeseitigungsverpflichtung nicht anerkennt, so muss er dem
Auftraggeber deutlich machen, dass er dies nicht als kostenlose
Mängelbeseitigung, sondern als eine vergütungspflichtige Arbeit
ansieht.
IBR 2003, 240




