OLG Köln, Urteil vom 26.03.2002 - 3 U 95/01
BGB a.F. § 633 Abs. 2; BGB n.F. § 635 Abs. 3
www.meistertipp.de, 7/03 - Schöne Bescherung: Bei einem neuen Einfamilienhaus drang
im Keller immer wieder Wasser ein. Ein Sachverständiger kam der Ursache auf den Grund.
Am Übergang zwischen Wand und Fundamentvorsprung fehlte die Hohlkehle.
Drainagerohre waren teilweise zu hoch verlegt. Und obendrein waren diese Rohre mit einem
Geo-Textilvlies umhüllt.
Geschätzter Schaden: rund 15000 €.
Der beschuldigte Bauunternehmer kehrte den Spieß um:
Der Bauherr sei schuld, er habe die Drainage mit zu viel Wasser gespült.
Abgesehen davon liege nur ein kleines Drainagestück zu hoch, der Rest sei völlig in Ordnung.
Sein Fazit: Die veranschlagten Kosten
zur Mängelbeseitigung seien viel zu hoch.
Der Bauunternehmer scheiterte vor Gericht. Er musste die veranschlagten 15000 €
vor Gericht als Vorschuss leisten. Darüber hinaus trägt er
sämtliche weiteren Kosten der Mängelbeseitigung. Die
Verhältnismäßigkeit der Kosten spielt hier keine Rolle.
Grund: Ist die Funktionsfähigkeit der Leistung beeinträchtigt, ist diese
mangelhaft. Die vollständige Beseitigung des Mangels ist somit Pflicht.
Egal, wie viel das kostet. In diesem Fall musste die Hohlkehle neu erstellt
und die Drainage komplett neu verlegt werden.
Nachbesserungen können teuer zu stehen kommen.Wer aber selbst nachbessert,
fährt allemal günstiger, als wenn ein anderes Unternehmen die Mängelbeseitigung übernimmt.
Fazit: Nur wer sich absolut sicher ist, dass der Mangel nicht auf seine Leistung
zurückzuführen ist, sollte Nachbesserung ablehnen.
OLG Köln, Urteil vom 26.03.2002,
Az.: 3 U 95/01, bestätigt durch den
Bundesgerichtshof, Beschluss vom
27.02.2003, Az.: VII ZR 158/02,
IBR 2003, 242
Baurechtsurteile.de Beitrag 153




