BGH Urteil vom 06.12.2001, VII ZR 241/00
Im
entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmer gegenüber einem
Zurückbehaltungsrecht des Bau-herren wegen Mängeln eingewandt, die
Aufwendungen für eine Mängelbeseitigung seien
unverhältnismäßig hoch. Dies ist eine Frage, die in der
Rechtssprechung immer wieder zu Unsicherheit führt. In seiner
Entscheidung hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt:
1. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung ist nur dann gerechtfertigt,
wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien
Vertragsleistung unter Abwägung aller Umstände ein ganz erheblicher und daher
vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht, so dass die
Forderung auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung ein Verstoß gegen Treu
und Glauben ist.
2. Der Maßstab für das objektiv berechtigte Interesse des Bestellers an einer
ordnungsgemäßen Erfüllung, auch durch eine Nachbesserung einer mangelhaft
erbrachten Leistung, ist der vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte
Gebrauch des Werks.
In diesem Fall ging es um die Verunreinigung einer Fassade mit Mörtelresten.
Diese hätte nur durch einen Austausch der betroffenen Steine beseitigt werden können.
Das Berufungsgericht hatte vor der Entscheidung des BGH gemeint, der
Nachbesserungsaufwand von über 30.000,00 DM sei unverhältnismäßig,
weil die Verunreinigungen das Erscheinungsbild des Gesamtobjektes nicht
wesentlich beeinträchtigen. Auch diese Feststellungen hat der Bundesgerichtshof
aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass ohne Bedeutung
für die erforderliche Abwägung das Preis-/Leistungsverhältnis und
das Verhältnis des Nach-besserungsaufwandes den zugehörigen
Vertragspreisen ist. Im Rahmen der Abwägung
ist zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen, ob und in welchen Ausmaß
der Unternehmer den Mangel verschuldet habe. Denn der Unternehmer
trage grundsätzlich das Erfüllungsrisiko und zwar ohne Rücksicht auf
den dafür erforderlich Aufwand.
Im vorliegenden Fall würden die grauen Mörtelreste den optischen
Gesamteindruck des Ziegelver-blendmauerwerks erheblich beeinträchtigen.
Auch eine optische Beeinträchtigung könne zu einem
Mängelbeseitigungsanspruch führen und zum Ausschluss der Berufung auf
die Unverhältnismäßigkeit der Kosten.
INFO-Recht 04/2002
Rechtsanwälte
Heinicke & Kollegen
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