OLG Dresden, Urteil vom 17.07.2002 - 11 U 878/01
BGB § 634 Abs. 1
Der Sanitärinstallateur schuldet den Einbau einer Wasserleitung,
die Inhaltsstoffe in das Trinkwasser nur unterhalb der zugelassenen
Grenzwerte abgibt.
Der Sanitärinstallateur darf aber damit rechnen, dass der Kunde
rund 120 l pro Tag Wasser entnimmt. Bleibt der Kunde dauerhaft unter
dieser Entnahme und kommt es deswegen zur Ausfüllung von Metallen und
Oxyden im stagnierenden Leitungsteil, liegt kein Mangel vor.
*Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden erging im Fall
eines Sanitärinstallateurs, der einen Bauherren auf Zahlung von
Werklohn verklagt hatte. Der Bauherr hatte die Zahlung verweigert, da
im Trinkwasser eine erhöhte Konzentration von Metallen und anderen
Inhaltsstoffen aufgetreten war. Das OLG machte deutlich, dass es
prinzipiell Sache des Installateurs sei, die Wasserleitungen so
anzulegen, dass eine Schadstoffbelastung vermieden werde. Dabei könne
er jedoch davon ausgehen, dass der Bauherr täglich ca. 120 Liter Wasser
aus dem Leitungssystem entnehme. Nur eine Zirkulation in dieser
Größenordnung entspreche einer bestimmungsgemäßen Nutzung der
Leitungsanlagen. Bleibe der Bauherr dauerhaft unter dieser Entnahme und
komme es deswegen zur Ausfüllung von Metallen und Oxyden im
Leitungssystem, sei dies ein Verschulden des Bauherren und stelle
keinen Mangel der Installationsarbeiten dar.
Volltext des OLG Dresden
*Quelle:
www.brennecke-partner.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 155




