OLG Celle, Urteil vom 26.09.2002 - 22 U 109/01
1. Öffnet
der Werkunternehmer, der u. a. mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
beauftragt ist, ein vorhandenes Dach, so ist er verpflichtet, durch
geeignete Maßnahmen (Schutzfolie, Notdach o. ä.) den Eintritt von
Niederschlägen in das darunter liegende ungeschützte Wohnhaus zu
verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten in den Sommermonaten
ausgeführt werden.
2. Der Rechtsgedanke des § 4 Nr. 5 S. 1 VOB/B gilt auch beim BGB-Werkvertrag.
3. Ergeben sich aus dem Bauvertrag keine anderen Anhaltspunkte,
darf der Auftragnehmer nach dem objektiven Empfängerhorizont darauf
vertrauen, dass in der vom Werkunternehmer angebotenen Leistung auch
die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen den Eintritt von
Niederschlagswasser enthalten sind. Ein Anspruch des Werkunternehmers
auf gesonderte Vergütung für diese Maßnahmen besteht in der Regel nicht.
Der Fall: Mitten im Sommer musste bei einem Haus das Dach
geöffnet werden, um Reparaturarbeiten durchführen zu können. Weil der
Handwerker davon ausging, dass zu dieser Zeit nicht mit größeren
Regengüssen zu rechnen sei, legte er zum Feierabend nur einige Streifen
dünner Plastikfolie auf das Dach und befestigte diese nicht eigens. Und
dann brach über Nacht dennoch ein heftiges Unwetter herein. Die Folge:
Große Mengen an Wasser drangen in das Haus ein, es entstand ein
Sachschaden in Höhe von rund 45.000 Euro. Der Auftragnehmer wollte
nicht dafür aufkommen. Er vertrat die Meinung, solche Regenfluten seien
äußerst ungewöhnlich gewesen und er habe deswegen für diesen Fall keine
Vorkehrungen treffen müssen.
Das Urteil: Ein Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Celle wollte sich nach der Beweisaufnahme der
Ansicht des Handwerkers nicht anschließen und sprach den
Hauseigentümern den Schadenersatz zu. Es gelte bei derartigen Arbeiten,
so hieß es im Urteil, grundsätzlich die Regel: Wer ein Dach öffne, der
müsse die betreffende Immobilie über Nacht vor dem Eindringen von
Wasser schützen – und zwar egal, zu welcher Jahreszeit. Also sei das
selbstverständlich auch damals, im Juli, zu berücksichtigen gewesen.
(Quelle: LBS)
Baurechtsurteile.de Beitrag 168




