BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 1/00
1. Ein Mangel
eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten
Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag
vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel
vorliegt, ist es unerheblich, dass die Bauausführung möglicherweise
wirtschaftlich und technisch besser ist als die vereinbarte.
2. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand
für die Nachbesserung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und
nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels
verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerkes ist kein Mangel des
Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungsmangels.
Sachverhalt
*Der Kläger, ein Bauunternehmer verlangt von der Beklagten den
restlichen Werklohn. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage von dem
Kläger und dem von ihr beauftragten Architekten u.a. einen Vorschuss
für die Kosten für den Abriss des bisher errichteten Rohbaus. Der Grund
des Streits ist die 1,15 m höhere Gründung des Kellers als in den
genehmigten und den vereinbarten Bauplänen vorgesehen. Auf Weisung des
Architekten hatte der Bauunternehmer den Keller um 1,15 m höher als
ursprünglich geplant gegründet. Die Nachtragsbaugenehmigung
hinsichtlich der Gründungshöhe scheiterte ausschließlich daran, dass
sich der Bauherr weigerte, den vom Architekten vorbereiteten Bauantrag
zu unterschreiben.
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