BGH, Urteil vom 27.11.2003 – VII ZR 93/01
Ein
Auftraggeber, der den Auftragnehmer zur Nachbesserung auffordert, eine
von diesem vorgeschlagene geeignete Nachbesserung aber nicht annimmt,
verhält sich widersprüchlich.
Der Auftragnehmer wird mit der Errichtung einer Wohnanlage beauftragt.
Die Balkonabdichtungen werden mangelhaft hergestellt, weshalb es zu
Durchfeuchtungen kommt. Auf die Mängelrüge des Auftraggebers nebst
Fristsetzung zur Mangelbeseitigung erklärt sich der Auftragnehmer zur
Mangelbeseitigung bereit. Der Auftraggeber lässt die Mängel im
selbständigen Beweisverfahren feststellen und verlangt anschließend vom
Auftragnehmer innerhalb einer gesetzten Frist die Erklärung, wann und
wie die Mängelbeseitigung zu erfolgen habe. In diesem
Forderungsschreiben wird die Ersatzvornahme durch Dritte bei
erfolglosem Fristablauf angedroht. Durch den Auftragnehmer wird
fristgemäß die Einleitung der von dem Beweisgutachter vorgesehenen
Maßnahmen zur Mangelbeseitigung mitgeteilt. Der Auftraggeber bestreitet
eine Geeignetheit dieser Mangelbeseitigungsmaßnahmen und veranlasst
eine weitere Prüfung durch einen weitere Gutachter. Im Anschluss daran
lehnt er die Nachbesserung durch den Auftragnehmer ab und lässt diese
im Rahmen der Ersatzvornahme durchführen. Die Kosten in Höhe von
150.000,00 DM macht der Auftraggeber geltend.
Der BGH lehnt den Anspruch ab, weil der Auftraggeber es versäumt hatte,
eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen und die Leistungsablehnung
bei Fristablauf anzudrohen. Eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung liegt
nicht vor, weil der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung Bereitschaft
erklärt hatte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch liegen deshalb nicht vor.
Die Kosten der Ersatzvornahme sind ebenfalls nach der Auffassung
des BGH nicht erstattungsfähig, weil die vom Auftragnehmer angebotene
Sanierungsmöglichkeit zur dauerhaften Mangelbeseitigung geeignet
gewesen ist. Der BGH bestätigt, dass der Auftragnehmer nach der ersten
Mangelbeseitigungsaufforderung in Verzug geraten sei. Auf die zweite
Mängelrüge des Auftraggebers habe er jedoch eine fachgerechte
Mangelbeseitigung angeboten, deren Zurückweisung durch den Auftraggeber
treuwidrig war. Eine Erstattung der Ersatzvornahmekosten scheidet
deshalb aus.
Praxistipp
Die Entscheidung ist nach altem BGB-Recht ergangen. Die
Entscheidung macht jedoch deutlich, welchen Anforderungen sich der
Auftraggeber unterwerfen muss, will er seine Rechte bei Mängeln am Werk
nicht gefährden. Erforderlich ist stets eine Anzeige eines konkreten
Mangels, beschrieben mit den Mangelsymptomen, und dem Ort des
Auftretens. Die Mangelrüge muss mit einer angemessenen Fristsetzung zur
Mangelbeseitigung verbunden sein. Nur bei schwierigen und lang
andauernden Mangelbeseitigungsleistungen kann im Einzelfall die Setzung
einer Beginnfrist (BGH BauR 1982, 496) oder die Frist zur Erklärung,
dass er zur Mangelbeseitigung bereit und in der Lage ist (BGH Sch-F Z.
2.114 Bl. 224), ausreichend sein. Im Rahmen eines VOB-Vertrages ist
darüber hinaus die Androhung eines Auftragentzuges bei ergebnislosem
Fristablauf erforderlich. Der Auftragnehmer hat bis zum Fristablauf das
Recht, die Mängel zu beseitigen. Dabei obliegt dem Auftragnehmer die
Wahl des geeigneten Mangelbeseitigungsverfahrens. Der Auftraggeber kann
jedoch erkennbar ungeeignete Mangelbeseitigungsverfahren ablehnen. Im
Ausnahmefall kann der Auftraggeber bereits vor Fristablauf die
Ersatzvornahme der Mangelbeseitigungsleistungen durchführen, wenn unter
keinen Umständen mehr eine fristgerechte Mangelbeseitigung durch den
Auftragnehmer zu erwarten und Gefahr im Verzug ist. An die Prüfung
dieser Voraussetzungen sind hohe Anforderungen zu stellen, da der
Auftragnehmer selbstverständlich Dispositionsfreiheit hinsichtlich der
Mangelbeseitigungsleistungen hat. Er kann demzufolge auch am letzten
Tag der Frist mit sämtlichen Mitarbeitern die Mangelbeseitigung
vornehmen, sofern dies sachgerecht möglich ist.
Erst nach Fristablauf darf eine Ersatzvornahme seitens des
Auftraggebers begonnen werden. Im Fall des VOB-Vertrages muss jedoch
zunächst die schriftliche Kündigung vorausgehen, die nach Fristablauf
erfolgen muss und deren Zugang möglichst nachzuweisen ist. Verhandelt
der Auftraggeber nach Fristablauf erneut mit dem Auftragnehmer über die
Mangelbeseitigung, ist vor einer Ersatzvornahme eine erneute
Fristsetzung etc. notwendig. Fehlt es auch nur an einer der
aufgezählten Voraussetzungen, scheiden Ersatzansprüche des
Auftraggebers regelmäßig aus.
Volltext beim BGH
Ein Beitrag von
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 170




