BGH, Urteil vom 21.03.2002 - VII ZR 493/00
Eine vom
Bauträger gestellte Klausel, die vorsieht, daß der Bauträger erst
haftet, wenn der Erwerber sich erfolglos bemüht hat, die ihm
abgetretenen Gewährleistungsansprüche des Bauträgers gegen die anderen
am Bau Beteiligten durchzusetzen, ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGB-Gesetz
unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat bisher die Auffassung vertreten, daß die
Subsidiaritätsklausel (also die sekundäre Haftung) in einem
Bauträgervertrag wirksam sein kann, wenn sie weder von dem Erwerber die
gerichtliche Verfolgung der abgetretenen Ansprüche verlangen, noch ihm
aufgrund ihrer sprachlichen Fassung den Eindruck vermittelt, er müsse
die anderem am Bau Beteiligten gerichtlich ohne Erfolg in Anspruch
genommen haben, bevor der Bauträger haftet.
Diese Rechtsprechung hat
der BGH jetzt aufgegeben. Der Vertrag über den Erwerb vom Bauträger
wird im Unterschied zu einer Bauerrichtung aufgrund mehrerer Verträge
mit am Bau Beteiligten dadurch bestimmt, daß der Erwerber einen Vertrag
mit einem Generalunternehmer abschließt. Damit soll die Durchführung
und Abwicklung des Vertrages durch einen Vertragspartner des Erwerbers
gewährleistet sein. Diese Vertragsgestaltung und die damit für den
Erwerber verbundenen Vorteile werden durch die Subsidiaritätsklausel
für den Zeitraum, in dem der Erwerber sich um die Durchsetzung
gegenüber den anderen am Bau Beteiligten bemühen muß, zu seinen Lasten
weitgehend aufgehoben. Die Klausel begründet für den Erwerber die
Unsicherheit, in welchem Umfang er sich darum bemühen muß, etwaige
Ansprüche gegen andere am Bau Beteiligten geltend zu machen. Ihm
obliegt es, aufgrund der Verträge des Bauträgers mit den einzelnen
Unternehmern zu prüfen, welche Ansprüche gegen sie bestehen und wann
sie verjähren. All dieses führt zur Unwirksamkeit der Klausel, da sie
wesentliche Rechte und Pflichten des Klauselgegners, die sich aus der
Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, daß die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet ist.
Ein Beitrag von
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 174




