OLG München, Urteil vom 16.09.1998 - 27 U 663/97
Bei
einer Sanierung einsturzgefährdeter Balkone wurden die Balkone in
gleicher Höhenlage wie die alten an die Fassade angesetzt und im
Bereich der Türen keine 15 cm hohe Aufkantung der Balkonabdichtung
ausgeführt. Der Bauherr verlangt Schadensersatz.
Das OLG weist überwiegend die Klage ab, da es sich bei dem
Sanierungsobjekt um mehrere übereinanderliegende Balkone handle. Zwar
entspreche es allgemeiner Üblichkeit auf dem Bau, die aus der
Flachdachrichtlinien abgeleitete Andichtungshöhe zu verlangen, wenn
eine Bewitterung des Balkons vorliege. Bei untereinanderliegenden
Balkonen sei dies jedoch nicht der Fall, da das Auftreten von
Spritzwasser ausgeschlossen sei, weshalb die fehlende 15 cm hohe
Aufkantung keinen Mangel darstelle. Anders liege die Sache allerdings
bei den obersten, nicht überdachten Balkonen.
Praxistip: Gegen die oben erwähnte Regel der Technik, das
die Abdichtung von Balkonen und Terrassen 15 cm hochzuziehen ist, wird
leider ständig und eklatant verstoßen, da die bautechnischen Kenntnisse
bei Planern häufig nicht vorhanden sind oder – leider auch sehr häufig
anzutreffen – eine Werkplanung nicht beauftragt oder vom Architekten
nicht vertragsmäßig erbracht wird. Klar ist, daß eine solche Regel der
Technik nur dort Sinn macht, wo der zugrunde liegende Lastfall
überhaupt auftreten kann. Bei Anschlüssen von Terrassen wird jedoch
eine normale Dachüberstandsseite von 30 – 40 cm regelmäßig nicht
ausreichen, um eine Abweichung von der Aufkantungsregel zu
rechtfertigen. Etwa bei Schlagregen und Schneefall ist es durchaus
denkbar, daß der Lastfall nichtdrückendes Wasser einen weiteren Abstand
beanspruchen würde.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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