OLG Bamberg, Urteil vom 06.10.1999 - 3 U 66/97
Ein
Unternehmer wirbt in seinem Prospekt unter der Überschrift “Gesundes
Wohnen”: “Es werden nur umweltfreundliche Materialien eingesetzt, z. B.
...”.
Aufgrund dieser Angaben ergattert der “umweltfreundliche
Unternehmer” einen Bauauftrag. Nach Beendigung des Baus stellen die
Bauherrn eine Formaldehydausdünstung fest, die mit unter 0,1 ttm
festgestellt wird. Eine Empfehlung des Bundesgesundheitsamtes aus dem
Jahre 1977 (also vor den Skandalen über Formaldehyd in Spanplatten)
riet, daß Formaldehydbelastungen nicht mehr als 0,1 ppm betragen sollen
und hat diesen Wert in einer weiteren Verlautbarung auch für
Risikogruppen wie Kleinkinder, Schwangere und Senioren bestätigt.
Das OLG weist die Klage der Bauherren wegen einer vermeintlichen
Zusicherung “umweltfreundliche Materialien” ab. Weder sei aus dem
Prospekt zu entnehmen, daß der Unternehmer formaldehydfrei baue, noch
handle es sich bei der Formulierung “umweltfreundliche Materialien” um
eine Zusicherung. Zudem würden Angaben in einem Prospekt, der nicht
Vertragsbestandteil ist, keine Gewährleistungspflicht begründen. Eine
Zusicherung, die über die übliche Gewährleistung hinaus geht, liegt nur
dann vor, wenn unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wird, daß der
Unternehmer bei einem Fehlen der betreffenden Eigenschaften
verschuldensunabhängig einstehen will.
Praxistip: Heutzutage wird gerne mit blumigen
Umweltformulierungen auf Kundenfang gegangen. Obwohl sich der private
Häuschenbauer in der Praxis hierauf oft verläßt, besteht regelmäßig
keinerlei Anspruch auf Einhaltung konkreter Vorgaben, so daß diese
nicht vertragsgegenständlich wurden. Allen potentiellen Bauherrn ist
hier nur dringend anzuraten, sich mit einem fähigen Architekten
zusammenzutun und auch diesem bereits bei Vertragsschluß konkrete und
dringende Vorgaben zu machen.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
www.heinicke.com
Baurechtsurteile.de Beitrag 195




