BGH Urteil vom 05.11.1998
Die Parteien dieses
Rechtsstreits streiten um die Frage, ob eine vom Kläger erbrachte
Bauleistung mangelhaft war oder nicht. Sie vereinbarten, daß der Kläger
die Mängel auf jeden Fall nachbessert und nachträglich geklärt wird,
wer für die Kosten aufkommt. Der beklagte Bauherr gestattete die
Nachbesserung unter dieser Voraussetzung, wies aber darauf hin, daß er
keinen entgeldliche Reparaturauftrag erteile. Nach Durchführung der
Nachbesserung machte der Bauunternehmer seine Kosten geltend.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der
Bundesgerichtshof hob diese Urteile auf und verwies den Fall an das
Oberlandesgericht zurück.
Der BGH entschied, daß in diesem Fall der Bauunternehmer, wie die
Untergerichte zu Recht meinten, aus der Gestattung der Nachbesserung
keinen Werklohnanspruch haben, jedoch aus der ursprünglichen
Vereinbarung, daß die Kosten im Anschluß an die Nachbesserung geklärt
würden. Wenn den Unternehmerb tatsächlich keine
Gewährleistungsverpflichtung treffe, sei der Bauherr zur vollen Zahlung
verpflichtet.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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