BGH Aktenzeichen VII ZR 184/97
In dem vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall rügten Käufer von
Eigentumswohnungen einen mangelhaften Schallschutz zur Nachbarwohnung.
Der Bauträger berief sich darauf, daß die Wohnungswände und Decken der
DIN 4109 aus dem Jahre 1984 entsprach.
Der Bundesgerichtshof entschied, daß diese DIN-Vorschrift bei der
Fertigstellung des Baus nicht mehr dem aktuellen Stand der anerkannten
Regeln der Technik entsprach. In dem Urteil wird darauf hingewiesen,
daß DIN-Vorschriften keine Rechtsnormen darstellen, sondern private
technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die nicht immer dem
neuesten Stand der Regeln der Technik entsprächen. Da ein Bauwerk
jedoch zum Zweitpunkt der Fertigstellung dem neuesten Stand der Technik
entsprechen muß, kann der Erwerber im Einzelfall Anforderungen stellen,
die über die Erfordernisse der DIN-Normen hinausgehen
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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