OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1998, 21 U 17/98
Bestreitet der Unternehmer im Prozeß den behaupteten Mangel, kann
hieraus nicht ohne weiteres die Schlußfolgerung gezogen werden, daß
eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vor dem Prozeß überflüssig
gewesen ist.
1. Sachverhalt
Ein Auftragnehmer erscheint zum vereinbarten Abnahmetermin nicht.
Der Auftraggeber verweigert die Abnahme wegen vorliegender Mängel. Ohne
den Auftragnehmer zuvor zur Mängelbeseitigung aufgefordert zu haben,
läßt der Auftraggeber die Mängel beseitigen. Gegen die
Werklohnforderung, die der Auftragnehmer in einem Rechtsstreit geltend
gemacht hat, rechnet der Auftraggeber mit den Kosten der
Mängelbeseitigung auf. Der Auftragnehmer beruft sich im Prozeß darauf,
daß die Mängel nicht vorliegen würde. Tatsächlich stellt sich heraus,
daß die Mängel vorgelegen haben.
2. Entscheidung
Das OLG sprach in diesem Fall die Werklohnforderung ungeschmälert
zu. Um gegen den Auftragnehmer einen Kostenerstattungsanspruch für die
Mängelbeseitigung geltend machen zu können, ist die Aufforderung zur
Mängelbeseitigung und eine Fristsetzung erforderlich.
Bestreitet der Auftragnehmer in dem Rechtsstreit das Vorliegen von
Mängeln, so kann hieraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß
sich der Auftragnehmer einer Mängelrüge vor dem Prozeß verschlossen
hätte und die Mängel nicht beseitigt hätte. Eine Mängelrüge mit
Fristsetzung war daher nicht entbehrlich. Kostenerstattungsansprüche
des Auftraggebers bestehen daher nicht.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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