BGH, Urteil vom 03.12.1998 - VII ZR 405/97
Ein
Mängelbeseitigungsverlangen eines Bauherrn ist auch dann wirksam, wenn
er mit einer hinreichend genauen Bezeichnung der "Mangelerscheinungen",
das heißt der "Symptome" des Mangels diesen selbst bezeichnet. Er
braucht die Ursachen der Symptome nicht näher zu bezeichnen.
Unschädlich ist auch, wenn der Bauherr zusätzlich möglicherweise andere
als später tatsächlich festgestellte Ursachen für die Entstehung der
Mängel angibt.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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Baurechtsurteile.de Beitrag 210




