BGH, Urteil vom 14.05.98, Az VII ZR 184/97
Eine
Werkleistung ist im allgemeinen dann mangelhaft, wenn sie nicht den zur
Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem
Mindeststandard entspricht. Dies ist seit langem gesicherte
Rechtsprechung, wird allerdings in der Praxis häufig verkannt, da dort
häufig die Meinung vorherrscht, es sei auf den Zeitpunkt der Stand der
Technik bei Vertragsschluß abzustellen.
Bei einer Änderung des Standes der Technik während der Bauzeit kann
sich also der Vertragsinhalt durchaus ändern. Bei einer solchen
Erhöhung der Standards im Zeitraum zwischen Vertragsschluß und Abnahme
wird allerdings häufig der Unternehmer einen zusätzlichen
Vergütungsanspruch haben.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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