OLG Oldenburg, Urteil vom 30.07.97
Ein Bauherr fordert
den Unternehmer nach einer Mängelrüge auf, die vorliegenden Mängel bis
zum 31.05.98 zu beheben und droht an, nach ergebnislosem Ablauf der
Frist die Erfüllung durch den Unternehmer abzulehnen. Nachdem der
Bauunternehmer die Mängel nicht beseitigt, verklagt ihn der Bauherr
auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung.
Das OLG weist die Klage ab, weil der Bauherr mit Ablauf der Nachfrist
mit Ablehnungsandrohung sein Nachbesserungsrecht verloren habe. Nach
dem ergebnislosen Ablauf der Frist sei der Nachbesserungsanspruch
ausgeschlossen und damit zugleich das Selbsthilferecht aus § 633 Abs. 3
BGB mit der daraus resultierenden Pflicht des Bauunternehmers,
Mängelbeseitigungsvorschüsse zu leisten.
Indem das OLG den Verlust des Nachbesserungsanspruches feststellt,
nimmt es den Bauherrn die Möglichkeit, einen Vorschußbetrag auf
Nachbesserungskosten zu verlangen und nach Durchführung der
Nachbesserung über die Kosten derselben abzurechnen.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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