OLG München, BauR 98, 129
Eine Gewährleistungsfrist von
30 Jahren kommt in Betracht, wenn der Auftragnehmer von ihm erkannte
Mängel des Werks arglistig verschweigt oder seine Arbeiten nicht so
organisiert, daß die Mängel entdeckt werden können. Allein aus der
Verletzung vertraglich übernommener Überwachungspflichten läßt sich die
Verlängerung von Gewährleistungsfristen noch nicht herleiten.
Im entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer einen Kanalgraben zu
verfüllen. Die hierbei durchzuführende Verdichtung gelang nach Meinung
eines Sachverständigen nicht ausreichend, weil die eingesetzten Geräte
eine zu geringe Leistung erbrachten. Nach Ablauf der vertraglichen
Gewährleistungsfrist machte der Auftraggeber Ansprüche geltend, denen
der Auftragnehmer die Verjährungseinrede entgegenhielt.
Auch das OLG hält die Gewährleistungsansprüche für verjährt, da
es für eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen nicht für
ausreichend erachtet, daß der Auftragnehmer eine vertragliche
Verpflichtung hatte, die Arbeiten durch eine fachkundige Drittfirma
überprüfen zu lassen. Allein aus der Verletzung solcher Prüfpflichten
lasse sich die Verlängerung von Gewährleistungsfristen noch nicht
herleiten, sondern es müsse ein besonders unredliches Verhalten des
Auftragnehmers hinzukommen. Ein solches Verhalten liege etwa vor, wenn
der Auftragnehmer bei der Abnahme des Werkes ihm bekannte Mängel
arglistig verschweige oder er bei arbeitsteiliger Herstellung des
Werkes nicht die organisatorischen Voraussetzungen schaffe um
sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk mangelfrei sei.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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