BGH, Urteil vom 16.09.1999, Az. VII ZR 456/98
Ein
Bauherr beanstandet die Mangelhaftigkeit einer erbrachten Bauleistung.
Er fordert den Bauunternehmer auf, binnen einer von ihm festgesetzten
Frist zu erklären, ob und in welchem Umfang er zur Mängelbeseitigung
bereit sei.
Der
Bauuntenehmer meldet sich beim Bauherrn nicht. Daraufhin macht der
Bauherr Schadenersatzansprüche gegen den Bauunternehmer geltend.
Die Klage des Bauunternehmers wurde vom BGH abgewiesen. Denn nach § 634
1 (1) BGB sei Voraussetzung für die Geltendmachung einer Minderung oder
eines Schadensersatzes, daß eine konkrete Frist zur Beseitigung konkret
bezeichneter Mängel gesetzt wird, verbunden mit der Erklärung, daß der
Bauherr nach Ablauf dieser Frist die Annahme weiterer
Mängelbeseitigungslei-stungen ablehnt. Diesen Voraussetzungen
entspricht die bloße Aufforderung, innerhalb einer Frist zu erklären,
ob und in welchem Umfang der Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung
bereit sei, nicht. Mit einer solchen Aufforderung können
Gewährleistungsansprüche wie Rückgängigmachung des Vertrages, Minderung
oder Schadenersatz nicht durchgesetzt werden.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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