OLG Frankfurt, Urteil vom 22.07.1998, Az. 9 U 92/97
Im
vorliegenden Fall verpflichtete sich ein Bauunternehmer, ein Gebäude
schlüsselfertig zu errichten. Da die Baustelle sehr schleppend abläuft,
findet ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt. In diesem Gespräch
fordert der Bauherr den Unternehmer auf, innerhalb einer bestimmten
Frist die Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist spricht der
Bauherr die Kündigung aus und verhängt ein Baustellenverbot. In einem
anschließenden Beweissicherungs-verfahren werden Mängel in einer
Größenordnung von 115.000,00 DM festgestellt. In dem anschließenden
Werklohnprozeß macht der Bauherr aufgrund dieser Mängel, die
festgestellt wurden, ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, daß die Kündigung vorliegend
zurecht erfolgt sei, weil ein wichtiger Grund vorgelegen hätte.
Aufgrund dessen könne der Bauunternehmer nur die tatsächlich erbrachten
Leistungen abrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bauherrn bestehe
aber nicht mehr, weil nach der Kündigung mit Ausspruch des
Baustellenverbotes kein Mängelbeseitigungsanspruch mehr besteht.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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Baurechtsurteile.de Beitrag 227




