BGH, Urteil vom 16.09.1999, Az. VII ZR 456/98
Im
vorliegenden Fall ließ ein Bauherr 16 Balkone erstellen. Da diese
mangelhaft waren, verweigerte er die Abnahme und beanstandete die
Arbeiten. Er sandte dem Unternehmer ein Gutachten über die Mängel und
forderte ihn zur Mängelbeseitigung auf. Gleichzeitig setzte er dem
Unternehmer Frist zu erklären, dass dieser die Mängel beseitigt und
ggf. in welchem Umfang. Für den Fall, dass die Frist zur Erklärung
erfolglos ablaufe, werde er jegliche Nachbesserung ablehnen.
Der Unternehmer hat jedoch weder eine Erklärung abgegeben noch die
Mängelbeseitigung durchgeführt, sondern seine Schlussrechnung erstellt.
Der Bauherr rechnet mit Schadenersatzansprüchen auf.
Der BGH hat in dieser Entscheidung einen Schadenersatzanspruch
verneint. Die Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung, die Voraussetzung
für Schadenersatzansprüche sei, solle dem Unternehmer das Risiko seiner
Untätigkeit vor Augen führen. Die Erklärung, dass die Nachbesserung
abgelehnt werde, wenn sich der Unternehmer nicht erkläre, ob er die
Mängelbeseitigung ausführe, reiche hierfür nicht aus. Es müsse
definitiv eine Frist mit Ablehnungsandrohung, bezogen auf die
Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten vorliegen. Dies sei
vorliegend nicht der Fall, so dass der Bauherr nicht mit
Schadenersatzansprüchen aufrechnen könne.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
www.heinicke.com
Baurechtsurteile.de Beitrag 229




