OLG Hamburg, Urteil vom 10.01.2001, Baurecht 2001, 1749
In einem Bauvorhaben kommt es etwa 3 Jahre nach Abnahme zu
großflächigen Putzablösungen. Die Putzarbeiten waren verteilt auf das
Bauwerk, von vier verschiedenen Firmen ausgeführt worden. In mehreren
Gutachten, auch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens, lässt
sich die Ursache der Mangelhaftigkeit nicht eindeutig feststellen.
Während ein Sachverständiger zum Ergebnis kommt, es läge unzureichende
Hafteigenschaft der Haftbrücke vor, stellt ein zweiter Sachverständiger
fest, dass an keiner der Probenamestellen die Haftbrücke gefehlt habe.
Das OLG weist die Klage ab.
Häufig verkannt wird, dass zwar während des Laufs der
Gewährleistungsfrist Mängelansprüche geltend gemacht werden können,
dass grundsätzlich die Mangelfreiheit aber nur zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs, also der Abnahme vorliegen muss. Regelmäßig wird
allerdings beim nachträglichen Auftreten eines Mangels vermutet, das
dieser bereits bei der Abnahme angelegt war. Im Grundsatz bleibt es
allerdings dabei, dass nach Abnahme der Auftraggeber zu beweisen hat,
dass ein Mangel vorliegt, und wer für diesen Mangel verantwortlich ist.
Dass im Abplatzen von Putz ein Mangel liegt, ist natürlich evident.
Vorliegend konnte der Bauherr aber eben nicht beweisen, wer für diese
Mangelerscheinung verantwortlich ist, da mehrere Unternehmen an der
Erstellung des Putzes beteiligt waren.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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Baurechtsurteile.de Beitrag 230




