BGH, Urteil vom 13.09.2001, VII ZR 392/00
BGB a.F. §§ 254, 633; VOB/B § 13
Bei der Sanierung eines Flachdaches soll über dem vorhandenen
Flachdachaufbau eine Wärmedämmschicht eingebaut und die Abdichtung
erneuert werden. Die Wärmedämmung selbst und das notwendige Abhobeln
der Kiespressschicht war im Auftrag nicht enthalten. Der Auftraggeber
(AG) verlangt die Kosten der Komplettsanierung von € 75.000,00. Der
Auftragnehmer (AN) hält ihm entgegen, dass das lückenhafte
Leistungsverzeichnis und die fehlerhafte Planung vom Architekten des AG
stammen und dieser durch die Sanierung ein fast neues Flachdach mit
einer verlängerten Lebensdauer bekomme. Das OLG verurteilte den AN
zunächst zur Zahlung von rund € 13.000,00. Der BGH hebt die
Entscheidung jedoch auf und verweist sie zur weiteren Behandlung zurück
ans OLG. Seiner Meinung nach habe das OLG übersehen, dass eine
Beteiligung des AG an Mängelbeseitigungskosten unter folgenden
Gesichtspunkten in Betracht kommen könne:
- Sowiesokosten: Wenn das Werk nur bei Ausführung einer
vergütungspflichtigen Nachtragsleistung mängelfrei geworden wäre, muss
der AG die dafür notwendigen Kosten auch dann tragen, wenn sie, statt
im Rahmen der ursprünglichen Erstellung, erst bei der Mängelbeseitigung
anfallen.
- Mitverschulden: Beruht der Mangel auch auf einem dem AG
zuzurechnenden Planungsfehler, muss der AG die Sanierungskosten tragen
oder sich daran beteiligen.
- Vorteilsausgleich: Zeigt sich der Mangel verhältnismäßig spät,
und führt die Mangelbeseitigung zu einer deutlich verlängerten
Nutzungsdauer, wird der darin liegende Vorteil zur Anrechnung gebracht.
Praxistipp:
Zu beachten ist bei dieser Fallkonstellation, dass, wenn eine oder
mehrere Konstellationen der Kostenbeteiligungspflicht des AG vorliegen,
der AN die Durchführung der Mängelbeseitigung von einem Zuschuss in
Höhe der Sowiesokosten, Mitverschuldensquote und Vorteilsanrechnung
abhängig machen kann. Diesen Zuschussanspruch darf der AN realistisch
schätzen (IBR, 1999, 525). Allerdings kann er lediglich eine Sicherheit
in Höhe des Zuschusses verlangen. Ist das Mangelbeseitigungsrecht des
AN bereits erloschen, kommt nur noch Aufrechnung bzw. Verrechnung in
Betracht.
Auf Verschulden des Planers kann sich der Unternehmer aber
jedenfalls dann nicht mehr berufen, wenn er die Mangelhaftigkeit vor
Ausführung positiv erkannt hat.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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