BGH, Urteil vom 08.01.2004 - VII ZR 198/02
1. Das
Angebot einer Minderung im Rahmen später gescheiterter
Vergleichsgespräche führt nicht zum Verlust des
Mängelbeseitigungsanspruchs.
2. Wird der Werklohn wegen Mängeln nicht fällig, kann sich der
Besteller auch nach längerer Nutzung des Bauwerks noch auf die fehlende
Fälligkeit berufen.
Da sich an die Abnahme eines Bauwerkes wichtige Rechtsfolgen knüpfen,
empfiehlt die DWP Rechtsanwalts AG Auftragnehmern unbedingt auf eine
rechtlich einwandfreie Abnahme zu achten. Bei Unklarheiten sollte der
Bauherr zu einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung aufgefordert werden.
In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs heißt es, dass
weder der Bezug noch die dauernde, mehrjährige Nutzung eines Gebäudes
durch den Bauherrn als Abnahme zu werten sind, wenn das Haus nicht
abnahmereif fertig gestellt worden ist.
Im Einzelfall ist zu prüfen, welcher Zustand eines Gebäudes als „abnahmereif“ definiert ist.
Nach dem neuen Schuldrecht kann allerdings auch eine fiktive
Abnahme herbeigeführt werden, d. h. der Auftragnehmer fordert den
Bauherrn zur Abnahme auf und setzt eine Frist. Bleibt eine Erklärung
des Auftraggebers aus, treten nach Ablauf dieser Frist automatisch die
Rechtsfolgen einer Abnahme ein: z. B. Fälligkeit der Vergütung,
Gefahrübergang, Beweislastumkehr und Beginn der Gewährleistungsfristen.
Diese neue Möglichkeit gilt für BGB-Verträge und - soweit kein
Ausschluss vorliegt - auch für VOB-Verträge.
*Quelle: DWP Dunkerbeck Wagner & Silling Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
Baurechtsurteile.de Beitrag 250




