BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 57/02
Eine
allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers ist unwirksam, wenn der
Gewährleistungseinbehalts nur durch selbstschuldnerische unbedingte
Bürgschaft abgelöst werden kann und dies gleichzeitig davon abhängig
gemacht wird, dass keine wesentlichen Mängel vorhanden sind.
Folgende vom Auftraggeber verwendete allgemeine Geschäftsbedingung war
vom BGH zu bewerten: "Zur Absicherung eventueller
Gewährleistungsansprüche werden 5% des Pauschalfestpreises für die
Dauer von fünf Jahren in Geld einbehalten. Der Auftragnehmer kann,
soweit die Sicherheitsleistung nicht verwertet ist, die Auszahlung
verlangen, sofern er in Höhe der geschuldeten Sicherheit eine
selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- und
Steuerbürge zugelassenen Deutschen Bank gem. § 17 Ziff. 4 VOB/B ohne
Hinterlegungsklausel erbringt und wesentliche Mängel nicht mehr
vorhanden sind."
Nach der Entscheidung des BGH verstößt diese Klausel gegen § 9 Abs.
1 AGB-Gesetz. Sie ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer
unangemessen benachteiligt. Dies ergibt sich nach Auffassung des BGH
daraus, dass die Ablösung des Sicherheitseinbehaltes unter der weiteren
Voraussetzung steht, dass keine wesentlichen Mängel vorhanden sind.
Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung geht der BGH davon
aus, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung, die dem Auftraggeber nach
Abnahme des Bauwerks einen Gewährleistungseinbehalt einräumt, unwirksam
ist, wenn dem Auftragnehmer kein angemessener Ausgleich zugestanden
wird. Der Austausch gegen eine selbstschuldnerische unbefristete
Bürgschaft ist grundsätzlich ein angemessener Ausgleich. Die weitere
Voraussetzung in der vorliegenden AGB, dass wesentlichen Mängel nicht
vorhanden sein dürften, stellt jedoch eine so weit reichende
Einschränkung des Austauschrechts dar, dass ein angemessener Ausgleich
zu den Nachteilen des Sicherheitseinbehalts nicht mehr vorhanden ist.
Jeder Streit um das Vorliegen wesentlicher oder unwesentlicher Mängel
blockiert das Austauschrecht, so dass es bei dem Sicherheitseinbehalt
und dem damit verbundenen Insolvenzrisiko für den Auftragnehmer
verbleibt.
Praxistipp:
Die Vereinbarung eines Sicherheitinbehaltes, wie er in
VOB-Verträgen regelmäßig vorgenommen wird, stellt eine Abkehr von den
gesetzlichen Grundlagen im Bauvertrag dar. Gemäß § 641 BGB ist die
gesamte Vergütung bei Abnahme der Werkleistung fällig. Die Vereinbarung
eines über die Abnahmezeit hinausreichenden Sicherheitseinbehaltes,
meist für die gesamte Dauer der Gewährleistungszeit, ist nur dann keine
unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, wenn ein angemessener
Ausgleich dafür zugestanden wird. Dieser angemessener Ausgleich liegt
jedoch nur dann vor, wenn die Ablösung des Sicherheitsbareinbehaltes
ohne weitere Bedingungen zugelassen wird.
Volltext beim BGH
RA Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 255




