OLG Celle, Urteil vom 25.03.2004 - 14 U 192/03
BGB a.F. § 635; BGB n.F. § 634 Nr. 4
Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Schadensersatz in
Anspruch, muss das Gericht der Frage eines möglicherweise fehlenden
Verschuldens des Auftragnehmers nur auf dessen Einwand hin nachgehen.
In einem neu erbauten Haus verfärbten sich die Tapeten aufgrund des sog. Fogging-Effektes schwarz.
Die Bauherren führten ein selbständiges Beweisverfahren durch und
nahmen den Bauträger erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch.
Durch den Sachverständigen wurde ausgeschlossen, dass die Ursache für
den Fogging-Effekt auch aus dem Fußbodenbelag herrühren könnte. Der
Bauträger hatte in jenem Verfahren dem Maler den Streit verkündet, den
er nunmehr auf Erstattung der an die Bauherrn gezahlten Beträge
verklagt.
Das Landgericht verurteilt den Maler in vollem Umfang.
Vorrangiger Zweck einer Tapezierung ist es, einen ansprechenden
optischen Eindruck herbeizuführen. Tapeten, die sich vorzeitig und über
die Maßen wegen des sog. Fogging-Effekts schwarz verfärben, sind daher
mängelbehaftet.
Praxistip
Rechtanwalt Hans Christian Schwenker aus Celle erläutert in seinem
Praxishinweis für IBR 2004 - 241, wenn zum Zeitpunkt der Ausführung der
Tapezierarbeiten der Fogging-Effekt auch in Fachkreisen nicht bekannt
war, fehlt das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden.
Der Tapezierer verteidigte sich bereits in erster Instanz nicht damit,
obwohl der Einwand fehlenden Verschuldens nahe lag.
In der zweiten Instanz war dieser Einwand nicht mehr zu beachten,
weil neue Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nicht mehr
zulässig sind (ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3). Anspruchsteller sollten in
Konstellationen, in denen erst aufgrund neuerer wissenschaftlicher
Erkenntnisse gewonnenes Fachwissen zum Zeitpunkt der Ausführung von
einem Unternehmer nicht verlangt werden konnte, verschuldensunabhängige
Ansprüche, wie etwa die Ansprüche aus § 637 Abs. 1, 3 BGB
(Selbstvornahme bzw. Kostenvorschuss) geltend machen.
Baurechtsurteile.de Beitrag 264




