OLG Celle, Urteil vom 17.02.2004 – 16 U 141/03
Gerät der
Auftraggeber bezüglich der Mängelbeseitigung in Annahmeverzug, darf er
die Zahlung des vollen Werklohns von der Beseitigung der Mängel
abhängig machen. Er ist jedoch gehindert, mehr als einen Betrag in Höhe
der einfachen Nachbesserungskosten vom Werklohn zurückzubehalten.
Der Auftragnehmer verlangt restlichen Werklohn, gegen den der
Auftraggeber wegen unstreitiger Mängel ein Zurückbehaltungsrecht in
Höhe des fünffachen Betrages der Mängelbeseitigungskosten geltend
macht. Der Auftragnehmer bot mehrfach die Mängelbeseitigung an und
setzte Fristen zur Mitteilung von konkreten Terminvorschlägen für die
Mangelbeseitigung. Diese Terminabsprache oder Mängelbeseitigung kam
jedoch seitens des Auftraggebers nicht zustande. Er erklärte lediglich,
für Terminabsprachen jederzeit zur Verfügung zu stehen.
Durch das Landgericht wurde der Auftraggeber zur Zahlung des
Restwerklohns Zug um Zug gegen die Beseitigung der unstreitigen Mängel
verurteilt. Einen Druckzuschlag konnte der Auftraggeber wegen des
eingetretenen Annahmeverzuges nicht geltend machen.
Die Berufung des Auftraggebers gegen diese Entscheidung blieb
erfolglos. Infolge der mangelhaften Mitwirkung des Auftraggebers, dem
Auftragnehmer Terminabsprachen und die Mängelbeseitigung tatsächlich zu
ermöglichen, wurde sein Anerbieten von jederzeitigen Terminabsprachen
als nicht ernsthaft bewertet. Der Auftraggeber befand sich deshalb im
Annahmeverzug. Dadurch wurde zwar die Geltendmachung der Einrede des
nichterfüllten Vertrages nicht ausgeschlossen, da der Auftraggeber
seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht verliert. Eine solche
Folge ist aus dem Verzug mit der Annahme der Mängelbeseitigung nicht
herzuleiten. Infolge des eigenen vertragsuntreuen Verhaltens des
Auftraggebers, der eine angebotene Nachbesserung verhindert, kann die
Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB
lediglich in Höhe des einfachen Betrages der Mangelbeseitigungskosten
geltend gemacht werden. Der Sinn und Zweck des Druckzuschlages, den
Auftragnehmer zur unverzüglichen Mangelbeseitigung anzuhalten, verliert
bei der Annahmeverweigerung des Auftraggebers seine Funktion. Dadurch
verlagert sich das Risiko, dass die einfachen Kosten der
Mangelbeseitigung nicht ausreichen, falls der Auftragnehmer die
Mangelbeseitigung nicht durchführt und damit ein Drittunternehmer
beauftragt werden muss.
Tipp:
Das nunmehr in § 641 Abs. 3 BGB n. F. geregelte Recht zum Einbehalt
eines Druckzuschlages in Höhe von mindestens den dreifachen
Mangelbeseitigungskosten erfüllt eine Doppelfunktion. Zum einen soll es
durch den erheblichen finanziellen Einbehalte den Auftragnehmer zu
einer umgehenden Mangelbeseitigung anhalten. Darüber hinaus soll es den
Auftraggeber hinsichtlich möglicher Mehrkosten absichern, falls der
Auftragnehmer die Mangelbeseitigung nicht ausführt und es deshalb im
Rahmen der Ersatzvornahme zu höheren Kosten kommt. Voraussetzung ist
jedoch, dass der Auftraggeber selbst sich vertragstreu verhält und dem
Auftragnehmer die Möglichkeit der Mangelbeseitigung einräumt.
Selbstverständlich sind die eigenen Terminvorstellungen des
Auftraggebers bei Mangelbeseitigungsangeboten des Auftragnehmers zu
berücksichtigen. Der Auftraggeber ist jedoch gut beraten, sich bei
einer angebotenen Mangelbeseitigung zeitig mit dem Auftragnehmer auf
einen gemeinsamen Termin zu verständigen, um einem Annahmeverzug zu
entgehen.
Quelle: RA Große
Baurechtsurteile.de Beitrag 271




