BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/01
Gerne schalten Auftraggeber schon bei geringen Mängeln Sachverständige ein und es zeigt
sich am Ende, daß der Sachverständige keine Mängel feststellen kann.
Selbst wenn er Mängel feststellt, fragt er sich, ob bzw. wann der Auftragnehmer zusätzlich
zur Mangelbeseitigung auch die Gutachterkosten übernehmen muß.
Der BGH hat festgestellt, daß
die Kosten eines Privatgutachtens zu Ursache und Ausmaß von Mängeln als
Mangelfolgeschäden zu betrachten sind mit dem Ergebnis, daß der Auftragnehmer auch
verpflichtet ist, in dem Fall, daß der Gutachter Mängel feststellt, auch die Gutachterkosten zu
bezahlen. Dieser Schadenersatzanspruch entsteht neben dem Nachbesserungsanspruch.
Eine Verzugslage des Auftragnehmers, also eine fruchtlos abgelaufene Frist zur
Nachbesserung ist zur Begründung dieses Zahlungsanspruches nicht zusätzlich erforderlich.
Voraussetzung ist lediglich, daß der Auftragnehmer den Mangel schuldhaft verursacht hat.
Stellt der Gutachter fest, daß keine Mängel vorliegen, so hat der Auftraggeber die Kosten
alleine zu tragen.
Quelle: www.vob-kartell.de
Anmerkung:
Es ist anzumerken, dass das Gutachten im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahren erfolgte
und der Beklagten unmittelbar der Streit verkündet wurde.
Erstattungsfähig sind nach bisheriger Rechtssprechung Gutachten, wenn
sie in unmittelbarer Beziehung zum Rechtsstreit stehen und damit
prozessbezogen sind.
Baurechtsurteile.de Beitrag 332




