BGH, Urteil vom 06.01.2001 - VII ZR 440/00
ZPO §§ 253 Abs. 2 Satz 2, 256
Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden
soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß kein Zweifel darüber
entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.
Hinweis für die Praxis
Die genaue Bezeichnung von Mängeln hat oberste Priorität bei der
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Säumnisse können dazu
führen, daß der Gewährleistungsanspruch verjährt. (Rechtsanwalt Dr. Klaus Lieb, Erlangen)
Volltext des Bundesgerichsthof
Baurechtsurteile.de Beitrag 334




