OLG Celle, Urteil vom 13.07.2004 - 16 U 41/04
BGB §§ 293 ff, 647, 640 Abs. 1
1.
In § 640 Abs. 1 BGB ist für den Werkvertrag eine
Mitwirkungspflicht, die Verzug auslösen kann, geregelt, nämlich die
Verpflichtung zur Abnahme; eine korrespondierende Regelung der
Mitwirkung für die Mängelbeseitigung fehlt jedoch. Gerade das ist aber
eine offensichtliche Regelungslücke, weil es eben sehr häufig im
Interesse des Unternehmers liegt, die Folgen des dreifachen
Zurückbehaltungsrechtes der mutmaßlichen Mängelbeseitigungskosten (§
641 Abs. 3 BGB) beenden zu können.
2.
Verweigert der Besteller dem Unternehmer noch zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung das Betreten des Hauses und damit die
Überprüfung der Frage, ob und bejahendenfalls welche Mängel überhaupt
vorliegen, dann ist dem Gesetz, nämlich den §§ 293 ff BGB grundsätzlich
zu entnehmen, dass die aus dem Werkvertrag folgenden Rechte des
Bestellers materiell zwar nicht entfallen, jedoch suspendiert werden,
d.h. er ist nach Treu und Glauben gehindert, diese im Wege der Einrede
des nichterfüllten Vertrages dem Werklohnanspruch entgegen zu setzen.
3.
Eine Verwirkung wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen, weil
abgesehen von dem Zeitmoment in der Regel das Umstandsmoment nicht
vorliegen wird und sich nicht sagen lässt, dass der Unternehmer im
Vertrauen darauf, keine Mängel beseitigen zu müssen, finanzielle
Dispositionen getroffen hätte.
Quelle:
ibr-online.de News vom 17.08.04
Baurechtsurteile.de Beitrag 365




