Ein Beitrag der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
"Nach Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgte eine förmliche Abnahme.
Im Rahmen dieses Termins bemängelt der Bauherr Verunreinigungen an der
Fassade, die durch Verfugungsarbeiten entstanden sind. Aus diesen
Gründen möchte der Bauherr die Abnahme verweigern - zu Recht? Und wie
weit reichen meine Pflichten im Rahmen der Abnahme?"
Optische
Beeinträchtigungen können durchaus einen Mangel darstellen, der den
Bauherrn zur Geltendmachung von Mängelansprüchen berechtigt. Eine
mangelhafte Leistung eines Bauunternehmers liegt also nicht nur dann
vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit des Objekts gemindert wird.
Da solche optischen Mängel jedoch meist geringfügige Beeinträchtigungen
darstellen, ist eine Verweigerung der Abnahme aus diesen Gründen in der
Regel nicht zulässig. Das ergibt sich aus der Regelung in § 640 Abs. 1
Satz 2 BGB, wonach wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht
verweigert werden kann. Eine ähnlich lautende Regelung findet sich in §
12 Nr. 3 VOB Teil B. Eine Verweigerung der Abnahme allein wegen des
Vorliegens von Schönheitsfehlern wird daher problematisch sein.
In derartigen Fällen ist der Bauherr meist auf "sonstige Ansprüche"
beschränkt. In erster Linie kommt ein Anspruch auf Minderung der
Vergütung in Betracht. Auch eine Mängelbehebung, d. h. eine
Nacherfüllung ist möglich, wenn diese keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist u.
a. entscheidend, ob das Risiko eines weiteren späteren Schadens besteht
oder der Mangel zu erhöhten Bauunterhaltungskosten führt. Auch der Grad
des Verschuldens des Bauunternehmens kann bei der Beurteilung des
unverhältnismäßigen Aufwands eine Rolle spielen.
Hinsichtlich der Pflichten im Rahmen der Abnahme ist Folgendes zu
beachten: Die HOAI führt in § 15 als Grundleistung im Rahmen der
Leistungsphase 8 die Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer
an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter
Feststellung von Mängeln auf. Hierunter ist allein die fachtechnische
Abnahme der Leistungen, d. h. die Überprüfung der Bauarbeiten und
Baustoffe auf Mängel zu verstehen. Zur rechtsgeschäftlichen Abnahme, d.
h. zur Erklärung, dass das Objekt vertragsgemäß hergestellt und als
ordnungsgemäß anerkannt wird, ist der Architekt aufgrund der einfachen
Architektenvollmacht nicht berechtigt. Dagegen ist es wiederum Aufgabe
des Architekten, den Bauherrn über die Konsequenzen der Abnahme
aufzuklären. Hierzu zählt etwa, dass er den Bauherrn darüber
informieren muss, dass dieser sich Mängel, die bereits zum
Abnahmezeitpunkt bestehen, bei der Abnahme vorbehalten muss, um seine
Mängelansprüche nicht zu verlieren. l pe
Quelle:
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
www.aknw.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 369




