OLG Düsseldorf, 08.05.2003 - 5 U 13/01
BGB a.F. §§ 133, 157, 638 VOB/B § 13 Nr. 4
1. Die Vertragsparteien können die Verlängerung der Gewährleistung
von dem Abschluss eines Wartungsvertrages abhängig machen. Dies kann
sich auch aus den Gesamtumständen ergeben.
2. Wird der Wartungsvertrag vorzeitig beendet, so kann sich die
Gewährleistungsfrist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wieder
verkürzen.
Die Entscheidung befasst sich mit der Gewährleistungsfrist, wenn ein
Wartungsvertrag geschlossen und dieser vorzeitig beendet wurde. In der
Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 5 U 13/01 - vom
08.05.2003 heißt es hierzu unter anderem wie folgt:
Die Gewährleistung wird nicht verlängert, wenn diese Verlängerung
von einem Wartungsvertrag abhängen soll und der Wartungsvertrag beendet
ist.
Die Vertragsparteien können die Verlängerung der Gewährleistung von
dem Abschluss eines Wartungsvertrag abhängig machen. Dieses kann sich
aus den Gesamtumständen ergeben.
Wird der Wartungsvertrag vorzeitig beendet, so kann sich die
Gewährleistungsfrist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wieder
verkürzen.
Ausweislich der nunmehr gültigen VOB 2002 wurde die grundsätzliche
Gewährleistungspflicht auf vier Jahre verlängert. Nach § 13 Abs. 1
VOB/B ist die Vierjahresfrist bei Arbeiten an Bauwerken zu beachten,
wenn keine andere Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart wurde. Dieses
gilt natürlich nur dann, wenn die VOB/B insgesamt in den Vertrag
einbezogen wurde.
Nach § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B beträgt die Vierjahresfrist für
Mängelansprüche hiervon abweichend bei maschinellen und
elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen
die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat,
zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem
Auftraggeber die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu
übertragen.
Hiermit befasst sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf. Hier hatten die Parteien die Verlängerung der
Gewährleistung vom dem Abschluss eines Wartungsvertrages abhängig
gemacht. Ein solcher wurde dann auch tatsächlich vereinbart. Der
Wartungsvertrag wurde jedoch vorzeitig beendet. Im Wege der
Vertragsauslegung gelangte das Oberlandesgericht Düsseldorf sodann
dazu, dass die Gewährleistungsfrist wieder zu verkürzen war.
Dies bedeutet, dass nach der VOB 2002 in einem solchen Fall die
Gewährleistung nicht vier Jahre beträgt, sondern lediglich zwei Jahre
(§ 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B).
Diese Betrachtungsweise kommt jedoch nur zum Zuge, wenn es um
maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen oder Teile
davon geht.
Betroffen sind insoweit natürlich insbesondere die Gewerke Heizung
und Sanitär sowie Elektro. Hier sollte versucht werden, bei Abschluss
von Verträgen entsprechende Klauseln zu vereinbaren.
Quelle:
von Rechtsanwalt Frank Dierker
erschienen in Meisterbrief Nr. 1 März 2004, S. 20 f.
RAe Dr. Höser & Partner / RA Frank Dierker
Kölner Straße 2 - 50226 Frechen
www.dr-hoeser-und-partner.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 384




