OLG Koblenz, 03.08.2004 - 3 U 1577/03
BGB a.F. § 354 Satz 2, §§ 467, 631 Abs. 1, § 634 Abs. 1, 4; VOB/B § 8
Ein Bauherr, der von einem Vertrag wegen fehlerhafter Bauelemente
zurücktritt, sollte sich mit Aufhebung und Rückgabe der Teile nicht zu
lange Zeit lassen. Sonst verliert er seinen Rückzahlungsanspruch,
urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. In
diesen Fällen muss dem Handwerker zeitnah Gelegenheit gegeben werden,
die Elemente wieder auszubauen. Andernfalls lebe der ursprüngliche
Vertrag wieder auf - mit der Folge, dass die fehlerhafte Ware bezahlt
werden muss.
Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report»
veröffentlichten Urteil der Zahlungsklage eines Handwerkers statt. Der
Kläger hatte einem Bauherrn Fenster sowie Balkontüren geliefert und
eingebaut. Der Bauherr rügte anschließend mehrere Mängel und die
Parteien einigten sich darauf, den Vertrag rückgängig zu machen. Obwohl
der Kläger mehrfach um einen Termin für den Ausbau der Fenster und
Balkontüren gebeten hatte, reagierte der Bauherr nicht. Daraufhin
verlangte der Kläger Bezahlung - und bekam Recht.
In den Entscheidungsgründen betonte das OLG, der Handwerker sei auf
die Mitwirkung des Bauherrn angewiesen. Denn er hätte die Räume nicht
ohne dessen Zustimmung betreten dürfen. Da der Bauherr die für
Rückabwicklung des Vertrages erforderliche Mitwirkung verweigert habe,
sei der vereinbarte Rücktritt vom Vertrag ebenso hinfällig geworden wie
das Recht des Bauherrn, sich auf Mängel zu berufen.
Quelle: Anwalt-Suchservice
Baurechtsurteile.de Beitrag 415




