OLG Hamburg, Urteil vom 19.10.2004 - 4 U 155/02
Die
Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz im
Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung in Anspruch.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, weil dieser sie vor
Abschluss des Kaufvertrages nicht darüber aufgeklärt habe, dass die
Wohnung außerordentlich laut sei und er sie überdies über die
tatsächliche Höhe des monatlich anfallenden Wohngeldes getäuscht habe.
Der Angeklagte widerum hat bestritten, dass es eine hohe
Geräuschbelastung der Wohnung gebe und behauptet, dass die Klägerin
besonders geräuschempfindlich sei.
Das Landgericht hat den
Beklagten im Ergebnis zu Recht dem Grunde nach wegen arglistigen
Verschweigens eines Mangels gemäß § 463 Satz 2 BGB a. F. dazu
verurteilt, Schadensersatz an die Klägerin zu leisten. Nach dem in
erster Instanz eingeholten Gutachten, dessen Darstellung die Parteien
nicht angegriffen haben, steht fest, dass die Geräuscheinwirkungen auf
die von der Klägerin gekaufte Wohnung die zulässigen Grenzwerte zum
Teil deutlich überschreiten und auch für ein Gebäude dieses Baujahrs
und dieser Bauart untypisch hoch sind. Diesen Mangel hat der Beklagte
der Klägerin arglistig verschwiegen. Aus diesem Grund ist der zwischen
den Parteien in § 10 des Kaufvertrages vereinbarte
Gewährleistungsausschluss gemäß § 476 BGB a. F. nichtig.
Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den
Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und sogleich weiß oder
doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den
Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit
dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (ständige Rechtsprechung,
vgl. nur BGH NJW 2004, 2526; NJW-RR 2003, 989).
Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte den Fehler der
unzureichenden Geräuschdämmung und -Isolierung der Wohnung zumindest
für möglich gehalten. Aus dem Protokoll zu dem vom Landgericht
durchgeführten Ortstermin vom 5. April 2000 ergibt sich, dass
"differenzierte Geräusche zu hören waren von der Betätigung des
Fahrstuhls, Zuschlagen der Metalltür am Laubengang und auch den
Geräuschen aus dem Treppenhaus". Wenn solche Geräuschimmissionen, die
üblicherweise in Wohnungen nicht deutlich zu hören sind, objektiv
vorliegen, liegt die Schlussfolgerung auf der Hand, dass der Beklagte,
der unstreitig vor dem Verkauf mehrere Jahre selbst in der Wohnung
gelebt hatte, es zumindest für möglich gehalten hat, dass die
entsprechenden DIN-Vorschriften beim Bau des Hauses - auch wenn er
diese als Laie naturgemäß nicht kannte - nicht eingehalten worden
waren. Auch wenn der Beklagte selbst diese objektiven Geräusche nicht
als störend empfunden haben will, wie er behauptet, hätte er die
Klägerin hierüber aufklären müssen. Bei Kenntnis der objektiven
Sachlage kann sich der Verkäufer nicht darauf verlassen, der Erwerber
werde sich wie er selbst mit Beeinträchtigungen letztlich abfinden,
sondern er muss ihm durch Erklärung der objektiven für den Erwerber
nicht erkennbaren Sachlage die Möglichkeit geben, insoweit eine eigene
Entscheidung zu treffen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der
Beklagte die Wohnung in der Anzeige des Maklers als "ruhig" hat
anbieten lassen und die Klägerin bei den Besichtigungen der Wohnung
auch deutlich gemacht hat, dass sie eine ruhige Wohnung kaufen wolle.
Es handelte sich damit um einen für den Vertragsschluss bedeutsamen und
deswegen offenbarungspflichtigen Umstand, zumal dem Beklagten in § 10
des Kaufvertrages die ausdrückliche Erklärung abverlangt worden war,
ihm sei kein verborgener Mangel bekannt.
Baurechtsurteile.de Beitrag 427




