OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2003 - 22 U 69/03
Unterschreitet die Luftschalldämmung zwischen zwei Doppelhaushälften
den Mindestwert nach DIN 4109 um 3 dB, liegt ein wesentlicher Mangel
vor. Der Kunde eines Bauträgers ist daher berechtigt, unter Rückgabe
der Haushälfte den so genannten "großen Schadensersatz" zu fordern. Das
hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 19.
Dezember 2003, Az.: 22 U 69/03, rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof
mit Beschluss vom 22. Juli 2004 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision zurückgewiesen hat, Az.: VII ZR 23/04).
In dem Fall hatten die Kläger im Februar 1998 vom beklagten Bauträger
ein Grundstück erworben, das bis Ende 1998 vom Beklagten mit einer
Doppelhaushälfte gemäß den Vereinbarungen im Kaufvertrag bebaut werden
sollte. Als sie im November 1998 einzogen, zeigten sich an dem Haus
einige Mängel. So rügten die Kläger unter anderem, dass im Bereich des
Studios im Dachgeschoss der Schallschutz zum Nachbarhaus nicht
ausreiche. Die daraufhin eingeschalteten Sachverständigen stellten
fest, dass im Dachgeschoss nur ein Schalldämmwert von 32 dB erreicht
wurde, während mindestens 57 dB vorgeschrieben sind. Durch
Nachbesserungsarbeiten des Beklagten verbesserte sich dieser Wert bis
Anfang 2000 auf 51 dB. Damit waren die Kläger jedoch noch nicht
zufrieden, und mahnten im Juli 2000 den noch ausstehenden Schallschutz
an. Die dafür gewährte Frist verstrich Ende August 2000 ergebnislos. Im
November 2000 unterbreitete der Beklagte ein Sanierungskonzept gegen
den Schall, worauf die Kläger eine allerletzte Frist zur
Mängelbeseitigung bis zum 22. Dezember 2000 setzten. Gleichzeitig
erklärten sie, nach Fristablauf die Leistung durch den Beklagten
abzulehnen. Nachdem die Mängel nicht beseitigt wurden, forderten sie am
22.12.2000 Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Vertrages,
also insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises von rund 260.100 Euro
gegen die Rückgabe des Hauses.
Bereits das Landgericht hatte der Klage im wesentlichen
stattgegeben, und das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Der
vom Gericht bestellte Sachverständige ermittelte im Dachgeschoss einen
Schalldämmwert von 54 dB. Nach der einschlägigen DIN 4109, auf die im
Vertrag Bezug genommen worden war, müssen es aber mindestens 57 dB
sein, und bei der vertraglich zugesagten Bauweise hätte der Wert sogar
bei etwa 62 dB gelegen. Die Abweichung von mindestens 3 dB am
erforderlichen Schallschutz hielten die Richter auch nicht bloß für
geringfügig. Das, so das Gericht, ergebe sich schon daraus, dass bei
mangelfreier Ausführung der Haustrennwand ein Schallschutzmaß von 62 -
63 dB hätte erreicht werden müssen, mithin der vertraglich geschuldete
Schallschutz tatsächlich um 8 - 9 dB unterschritten war. Zudem handelt
es sich auch bei einem Unterschied von 3 dB, mehr noch bei 8 dB, nicht
um einen geringfügigen Mangel, wie die Auswirkung dieser Zahlenwerte in
der Praxis gezeigt hätten. Der empfindliche Schallschutzmangel führe
auch nicht bloß zu einer unerhebliche Minderung des Wertes oder der
Gebrauchstauglichkeit. Die Kläger nutzten das Dachstudio als
Kinderzimmer, wo jedenfalls keine unterdurchschnittlichen
Schallschutzbedürfnisse anzunehmen seien. Es liege deshalb schon eine
spürbare Einschränkung der Nutzbarkeit des Dachgeschosses vor, die beim
Verkauf des Hauses auch ein willkommenes Preisminderungsargument für
einen Kaufinteressenten darstellen würde. Hinzu kam hier zugunsten der
Kläger unter anderem noch die Tatsache, dass die Mägel bei der Übergabe
des Hauses noch erheblich größer gewesen waren, und das lange Hin und
Her durch die Beseitigungsversuche des Beklagten. Das Gericht gab daher
dem Begehren der Kläger im Grundsatz statt, dass sie zur Rückabwicklung
des Vertrages berechtigt seien.
Quelle:
Daniel Burchard für baufoerderer.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 428




