Zu den Themen: Gewährleistungseinbehalt, Zurückbehaltungsrecht und Sicherheitsleistung
Ein Auftragnehmer, der seinen Werklohn bereits vollständig erhalten
hat, bringt naturgemäß Mängelbeseitigungsverlangen seines Auftraggebers
wenig Gegenliebe entgegen. Nachbesserungen sind kostenfrei
durchzuführen, reduzieren damit den Unternehmergewinn oder können gar
zu einem "Draufzahlgeschäft" werden. Hat allerdings der Unternehmer von
seinem Auftraggeber noch etwas zu erwarten, wird dies oftmals seine
Bereitschaft, auf Mängelrügen zu reagieren, anspornen. Berechtigte
Einbehalte können damit allemal geeignet sein, die
Nachbesserungsbereitschaft des Auftragnehmers zu fördern.
WANN MUSS AUF EINBEHALTE ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN ?
Über Einbehalte muss grundsätzlich erst dann nachgedacht werden,
wenn für den beauftragten Unternehmer ein fälliger Anspruch auf
Werklohnzahlung entstanden ist. Solange dies nicht der Fall ist müssen
sie als Auftraggeber ohnehin nichts bezahlen.
Nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) wird ein Vergütungsanspruch des Unternehmers grundsätzlich
erst dann fällig, wenn die geschuldete Leistung vertragsgerecht
erbracht und abgenommen ist. Abschläge können nur dann verlangt werden,
wenn dies vertraglich wirksam vereinbart wurde oder wenn sie sich, was
in den seltensten Fällen vorliegt, auf in sich abgeschlossene Teile der
Gesamtleistung beziehen.
Wurde allerdings die VOB (nunmehr Vergabe- und Vertragsordnung)
wirksam als Vertragsgrundlage vereinbart, kann der Auftragnehmer, ohne
dass hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden ist,
Abschlagszahlungen für nachgewiesene Teilleistungen verlangen. Für die
Schlusszahlungsforderung ist allerdings weitere
Fälligkeitsvoraussetzung, dass dem Auftraggeber eine prüffähige
Schlussrechnung übergeben wurde. Erst wenn dies geschehen ist tritt
spätestens nach Ablauf der zweimonatigen Prüffrist Fälligkeit ein.
GEWÄHRLEISTUNGSEINBEHALTE
Mit der Schuldrechtsreform ist der Begriff der Gewährleistung
entfallen, man spricht nunmehr von Mängelansprüchen. Bitte sehen sie es
dem Verfasser nach, dass er diesen Terminus, der sich in den Köpfen
nicht nur der Juristen eingeprägt hat, vorerst noch weiterhin
verwendet.
BARSICHERHEITSEINBEHALT
Einleitend muss mit einem immer noch weit verbreiteten Irrglauben
aufgeräumt werden. Viele Auftraggeber von Bauleistungen meinen nach wie
vor, das von fälligen Werklohnforderungen grundsätzlich ein Einbehalt
(meist 5% ) zur Absicherung möglicher Mängelansprüche vorgenommen
werden dürfe. Dem ist nicht so. Sicherheitseinbehalte bedürfen vielmehr
einer hierauf gerichteten vertraglichen Vereinbarung.
Gilt auch bei VOB
Nichts anderes gilt, wenn die VOB/B zur Vertragsgrundlage gemacht
wurde. In deren § 17 ist lediglich festgelegt, dass Sicherheitsleistung
dann beansprucht werden kann, wenn dies vereinbart wurde. Auch die
VOB/B verlangt deshalb eine entsprechende vertragliche Absprache.
Wurde ein Gewährleistungseinbehalt (üblicherweise 5 %) vereinbart,
bedeutet dies noch nicht, dass auch bereits bei Abschlagsrechnungen
Einbehalte vorgenommen werden dürften. Auch insoweit muss vielmehr eine
hierauf gerichtete vertragliche Abrede (meist 10 %) getroffen werden.
Austausch der Sicherheit
Ist im Rahmen eine VOB-Vertrages die Art der Sicherheitsleistung
nicht konkret festgelegt worden, kann diese durch Einbehalt von Geld,
dessen Hinterlegung oder durch Bürgschaft erfolgen. Das Wahlrecht
hierüber steht dem Auftragnehmer zu. Bei einem BGB-Vertrag bedarf die
Ablösemöglichkeit eines vereinbarten Barsicherheitseinbehalts - etwa
durch Bankbürgschaft - einer zusätzlichen Abrede zwischen den
Vertragsparteien.
Rückgabe der Sicherheit bei einem VOB-Vertrag
Eine Neuschöpfung der VOB 2002 ist die Verpflichtung des
Auftraggebers, eine vereinbarte Sicherheit nach 2 Jahren (sofern nichts
anderes vereinbart wurde) zurückgeben zu müssen. Dies liegt darin
begründet, dass mit der Neufassung der VOB die Regelverjährung von 2
Jahren auf 4 Jahre verlängert wurde und man dem Auftragnehmer nicht
zusätzlich aufbürden wollte, mehr als 2 Jahre Sicherheit stellen zu
müssen. Soweit allerdings bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte
Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf ein entsprechender Teil der
Sicherheit zurückbehalten werden.
ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Haben sie sich bei der Abnahme der Bauwerksarbeiten Mängel
vorbehalten oder treten nach diesem Zeitpunkt Mängel zutage, können sie
insoweit noch offenen Werklohnforderungen ihres Auftragnehmers ein
Leistungsverweigerungsrecht entgegensetzten. Im BGB (§ 641 Abs. 3) ist
hierzu bestimmt, dass sie regelmäßig das Dreifache der Kosten
zurückhalten können, welche die Mängelbeseitigung erfordert.
Meinen sie als Auftraggeber, dass dieser Betrag nicht ausreicht,
kann der Rückhalt auch mit einem höheren Betrag vorgenommen werden. Im
Streitfalle tragen sie für dessen Berechtigung allerdings die
Darlegungs- und Beweislast.
Umgekehrt sind auch Fälle denkbar, in denen sich der dreifache
Rückhaltbetrag reduziert. Dies etwa dann, wenn ihr Auftragnehmer die
Nacherfüllung anbietet und sie sich diesbezüglich in Annahmeverzug
befinden, also die angebotene Nachbesserung nicht zeitnah ermöglichen
(BGH NJW-RR 02,1025 - nur die Nachbesserungskosten).
Zu beachten ist allerdings folgendes:
Der Rückbehalt eines Betrages in Höhe des dreifachen,
voraussichtlichen Mangelbeseitigungsaufwands ist nur bzw. nur solange
möglich, als sie als Auftraggeber von ihrem Auftragnehmer noch
Nacherfüllung (früher Nachbesserung) verlangen können. Dies ist
beispielsweise dann nicht mehr der Fall, wenn sie sich erkannte Mängel
bei der Abnahme nicht vorbehalten haben oder aber wenn der Unternehmer
die Nacherfüllung berechtigterweise verweigert.
In diesen Fällen reduziert sich ihr Gegenanspruch vom Grundsatz
her auf den einfachen Betrag der Mangelbeseitigungskosten ggf.
zusätzlich eines angemessenen Zuschlags.
Autor: Rechtsanwalt Helmut Aschenbrenner, Partnerschaft
Rechtsanwälte Quiring.Simon.Frick Arabellastrasse 4, 81925 München,
Tel.: 089-9288080.
Beitrag aus www.haus-und-grund-muenchen.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 432




