OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004 - 17 U 107/04
1.
Hat der Bauherr einen Dritten mit der Mangelbeseitigung beauftragt,
ohne dass ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, muss der
schadensersatzpflichtige Vertragspartner des Bauherrn die diesem daraus
entstandenen Kosten auch dann zu ersetzen, wenn der Dritte im Zuge der
Beseitigungsmaßnahme unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte
Arbeitszeiten in Ansatz bringt.
2.
Die vom Geschädigten zur Feststellung der Schadensursache
eingeschalteten Sachverständigen sowie die zur Mängelbeseitigung von
ihm beauftragte Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine
Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Schädiger.
3.
Die Zurechnung eines mitwirkenden Verschulden seines Architekten zu
Lasten des Auftraggebers entfällt regelmäßig nicht schon dann, wenn der
Bauunternehmer hätte erkennen können und müssen, dass die Ausführung
des Planes zu einem Mangel führt. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich
vielmehr die bewusste Ausführung eines fehlerhaften Architektenplanes.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines
Bauherrn, der zur Beseitigung eines Mangels an einem fehlerhaft
verlegten Abflussrohr ein Unternehmen beauftragt hatte. Der
Bauunternehmer, der den Mangel verursacht hatte, war mit dieser
Beauftragung einverstanden. Dennoch verweigerte er später die Übernahme
der Kosten mit der Begründung, die Arbeiten des Drittunternehmers seien
einerseits zur Mangelbeseitigung nicht erforderlich und andererseits
erheblich zu teuer gewesen.
Das OLG hielt diese Argumentation für unbeachtlich. Der Schaden,
den der Bauunternehmer dem Bauherrn erstatten müsse, bemesse sich nicht
nach den Aufwendungen, die objektiv zu seiner Beseitigung erforderlich
seien. Dies sei nur der Fall, wenn noch keine Aufwendungen für die
Mängelbeseitigung entstanden seien. Seien die Aufwendungen für die
Beseitigung von Mängeln bereits angefallen, besteht der Schaden in der
Einbuße an Geld, die der Bauherr tatsächlich erlitten habe. Dies ergebe
sich daraus, dass zu den ersatzpflichtigen notwendigen Aufwendungen für
die Mängelbeseitigung auch diejenigen Kosten gehören, die der Bauherr
bei verständiger Würdigung für erforderlich halten dürfe. Das mit
dieser Beurteilung verbundene Risiko trage der Bauunternehmer. Es müsse
berücksichtigt werden, dass der Bauherr üblicherweise kein Fachmann sei
und sich auf die ordnungsgemäße Arbeit des Drittunternehmers verlassen
müsse.
Quelle:
Rechtsanwaltskanzlei Sauer Wolff Martin, Hammersbach
Langenbergheimer Straße 11-13
63546 Hammersbach
Baurechtsurteile.de Beitrag 436




