OLG Celle, Urteil vom 13.01.2005 - 14 U 129/03
BGB §§ 293, 322, 641 Abs. 3
Der Annahmeverzug des Auftraggebers mit der Entgegennahme der Nachbesserung schließt das Leistungsverweigerungsrecht nicht aus.
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in diesem Fall aber nur in
Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Ein Druckzuschlag ist nicht
vorzunehmen.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Auftraggeber
später mit der Vornahme der Nachbesserung durch den Auftragnehmer
einverstanden erklärt.
Ein Unternehmer war zur Nachbesserung
diverser Mängel bereit und wollte diese genau entsprechend den
Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen beseitigen.
Der Bauherr widersetzt sich allerdings ohne nachvollziehbaren Grund und lehnt die angebotenen Arbeiten rundweg ab.
Dieser Annahmeverzug des Bauherr lässt zwar nicht das
Zurückbehaltungsrecht wegen des Mängelbeseitigungsanspruches gänzlich
entfallen, es reduziert sich der Höhe nach jedoch auf den einfachen
Wert der erforderlichen Nachbesserungskosten.
Gegenüber einem leistungswilligen Werkunternehmer, der (sei es in
eigener Person, sei es durch seine Subunternehmer) zur Beseitigung der
Mängel bereit und erklärtermaßen willens ist, bedarf es eines
Druckzuschlages nicht, wenn die Mängelbeseitigung bislang am Verhalten
des Bestellers scheitert. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber
sein Recht, einen Druckzuschlag zu beanspruchen, verwirkt!
Jedenfalls rechtfertigt eine Beendigung des Annahmeverzugs an sich
es nicht, das Zurückbehaltungsrecht umgehend sogleich wieder auf einen
höheren Betrag wegen eines "Druckzuschlages" zu erhöhen. Denn der
Beklagte hatte es ja in der Hand, die angebotene Nachbesserung
zuzulassen.
Baurechtsurteile.de Beitrag 441




