OLG Brandenburg – Urteil vom 26.01.2005 – 4 U 118/04 –
Stand der Technik für neue oder grundlegend sanierte Dächer ist, dass
sie so eingedeckt werden, dass die Dachflächen ebenflächig und keine
visuell erkennbaren Höhendifferenzen aufweisen.
Das Land Brandenburg ließ eine 100 Jahre alte ehemalige Kaserne sanieren.
Im Umfang der Sanierung war ebenfalls die neue Dacheindeckung
enthalten. Vereinbart wurde, dass die alten Sparren erhalten bleiben
sollten. Die Dachverschalung sollte partiell abgetragen und erneuert
werden. Ebenfalls sollte die Konterlattung erneuert werden, wobei ein
Flächenausgleich vorgenommen werden sollte. Der Dachdecker führte die
Arbeiten aus, wobei die Dachflächen wellig und uneben fertig gestellt
wurden. Diese Unebenheiten waren auch von der Straße aus zu erkennen,
weshalb die letzten 5.500,00 € nicht ausgezahltwurden. Der klagende
Dachdecker behauptete, dass er den Architekten mündlich darauf
hingewiesen habe, dass der beauftragte Höhenausgleich der Dachfläche
nur mit Bohlen und Kanthölzern möglich gewesen sei. Dazu wäre die
gesamte alte Schalung zu ersetzen gewesen. Die damit verbundenen
Mehrkosten wollte der Bauleiter jedoch nicht zusagen.
Das OLG Brandenburg wies in letzter Instanz die Klage des
Dachdeckers ab und bewertete die unebenen Dachflächen als optische
Mängel. Dem Auftraggeber wurde eine Minderung in Höhe von 2 % der
Gesamtvergütung zugesprochen. Nach der Beweisaufnahme durch den
gerichtlichen Sachverständigen schloss sich das OLG dessen Auffassung
an, dass neue oder grundlegend sanierte Dachflächen so eingedeckt
werden müssen, dass sie ebenflächig und ohne visuell erkennbare
Höhendifferenzen sind. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die DIN
18202 – Toleranzen im Hochbau – auf Sanierungsprojekte anzuwenden ist
oder nicht. Maßgeblich sei der vereinbarte Leistungserfolg, der einen
Höhenausgleich in der Konterlattung vorsah. Die Behauptung des
Dachdeckers, mit dem bauleitenden Architekten etwas anderes vereinbart
zu haben, konnte im Prozess nicht nachgewiesen werden.
Tipp:
Dieses Urteil macht wiederum einmal berechtigt deutlich, dass
DIN-Normen nicht das einzig Ausschlaggebende sind. Diese haben
lediglich Empfehlungscharakter. Sie stellen zwar regelmäßig die
anerkannten Regeln der Technik dar, bleiben aber infolge des
langwierigen Normgebungsverfahrens häufig hinter den zur Zeit der
Abnahme der Bauleistung geltenden anerkannten Regeln der Technik
zurück.
Vorliegend war im Vertrag als ausdrücklicher Vertragszweck der
Höhenausgleich innerhalb der Dachflächen vereinbart, so dass dies die
vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung darstellte, die der
Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten erwarten durfte. Dafür ist es
unerheblich, ob es sich um ein 100-jähriges Gebäude oder einen Neubau
handelt. Bei neu zu errichtenden Gebäudeteilen, müssen diese eben auch
den neuesten anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
IBR 2005, 195
RA Mike Große
www.lange-baurecht.de
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