BGH, Urteil vom 31.03.2005 – VII ZR 369/02
Ein
Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln
für Bauleistungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Aufklärung
der Mängel schwierig und zeitraubend ist.
Die Parteien streiten um Werklohn des Unternehmers. Dieser ist aufgrund
zweier getrennter Verträge für den Bauherren unter Einbeziehung der
VOB/B tätig gewesen. Die Abbruch-, Maurer- und Betonarbeiten wurden
ordnungsgemäß erbracht und abgenommen. Die mit dem weite-ren Vertrag
beauftragten Putz- und Fassadenarbeiten wurden nicht vollständig
ausgeführt und durch den Unternehmer eingestellt, nachdem der Bauherr
die unstreitig fällige Werklohnforderung von über 40.000,00 € wegen
Mängel einbehalten hat.
Das mit der Sache befasst Oberlandesgericht sprach dem Bauherren
ein Zurückbehaltungs-recht gegenüber einer unbestritten Forderung ab,
wenn die Klärung über den Gegenanspruch so schwierig und zeitraubend
sei, dass die Durchsetzung der Vergütungsforderung auf unabsehbare Zeit
verhindert werde. Das Zurückbehaltungsrecht sei deshalb unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen.
Der BGH hob diese Entscheidung auf und bestätigte die
Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zugunsten des Bauherren. Das
Oberlandesgericht hatte keine weitergehenden Feststellungen getroffen,
die die Treuwidrigkeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes
belegen. Lediglich der Zeitablauf durch die Aufklärung der zugrunde
liegenden Mängel genüge dafür nach Auffassung des BGH nicht. Die
Feststellungen seien nicht schwieriger zu treffen, als in anderen
Bauprozessen üblich, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Rechte
des Bauherren auszuschließen.
Tipp:
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Bauherren
wegen mangelhafter Leistungserbringung wird durch diese Entscheidung
des BGH wieder einmal gestärkt. Dies ist vor dem Hintergrund der
konstant hohen Zahlen der Unternehmensinsolvenzen durchaus sachgerecht.
Auch langwierige Feststellungen über behauptete Mängel dürfen die
bestehenden Rechte des Bauherren nicht aushöhlen.
Der BGH hat jedoch offen gelassen, ob es andere Gründe als den
reinen Zeitablauf geben kann, nach denen die Ausübung des
Zurückbehaltungsrechtes treuwidrig wäre. Insofern darf die langwierige
Klärung hinsichtlich der Mängel nicht bewusst durch den Bauherren dazu
ge-nutzt werden, die Fälligkeit der Vergütung durch absichtliche
Verschleppung hinauszuzögern. Damit könnte die Grenze zum treuwidrigen
Verhalten ggf. überschritten werden.
Volltext beim BGH
RA Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 461




