BGH-Urteil vom 12.05.2005, Az: VII ZR 45/04
Ein Bauherr
erteilte einem GU einen Auftrag für die Erstellung einer Produktions-
und Lagerhalle. Im LV war vermerkt, dass als Füllmaterial unter der
Bodenplatte Kies zu verwenden sei. Nach Auftragserteilung wurde ein
Nachtragsauftrag erteilt, der zum Gegenstand hatte, dass die Verfüllung
mit Recycling-Material MV-Schlacke auszuführen sei mit folgendem
Zusatz: „Die Zulassung für die Verwendung des Materials hat der GU zu
erbringen. Die Herkunft ist nachzuweisen.“. Tatsächlich stellte sich
nachträglich heraus, dass das Recycling-Material nicht raumbeständig
war, so dass es zu erheblichen Schäden kam.
Der Bauherr machte Schadensersatz geltend. Die Vorinstanzen wiesen die
Klage ab, der BGH hob die Urteile auf und verwies das Verfahren an die
Vorinstanzen zurück. Hierbei stellte der BGH fest, dass grundsätzlich
Voraussetzung für das Vorschreiben eines Baustoffs eine
rechtsgeschäftliche Vereinbarung sei. Vorgeschrieben werde er dann
nicht, wenn ein bestimmter Baustoff zum Vertragsinhalt auf Drängen des
Auftragnehmers werde. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht
feststellbar ist, auf wessen Veranlassung hin der Baustoff in den
Vertrag aufgenommen wurde, müsste geprüft werden, ob durch die Aufnahme
eines bestimmten Baustoffs der Bauherr das Risiko der Tauglichkeit des
Baustoffs übernehmen wolle oder ob ein bestimmter Baustoff nur
vorgeschlagen werde. Diese Frage war durch die Vorinstanzen nicht
geklärt. Eine Risikoübernahme durch den Bauherrn liege jedenfalls dann
nicht vor, wenn der GU selbst auf die Verwendung des
Recycling-Materials gedrängt habe. Selbst wenn der GU keine Erfahrung
mit der Verwendung derartiger Materialien gehabt habe, habe er positiv
auf Bedenken hinweisen müssen. Da die Hintergründe des Falls nicht
ausreichend geklärt waren, hob der BGH die Vorentscheidung auf und
verwies die Angelegenheit zur näheren Sachaufklärung an die
Vorinstanzen zurück.
Quelle: http://www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 465




