BGB § 823, § 906 Abs. 2 Satz 2, §§ 909, 249, 254
1. Übersteigen die Wiederherstellungskosten eines durch Tiefbauarbeiten im benachbarten Straßengrundstück beschädigten Gebäudes den Verkehrswert des Hausgrundstücks um mehr als 50 %, sind nicht die Wiederherstellungskosten für die Bemessung der Ersatzleistung maßgebend, sondern der Verkehrswert des Hausgrundstücks unmittelbar vor den Schadensereignis.
2. Die mangelhafte Standfestigkeit des beschädigten Gebäudes kann die Anrechnung eines Mitverursachungsanteils von 50 % rechtfertigen.
Soweit die störende Einwirkung - wie hier - zu einer Substanzschädigung führt, kann der Betroffene grundsätzlich die Beseitigungskosten einschließlich der Planungskosten und eines gegebenenfalls verbleibenden Minderwertes ersetzt verlangen (BGH NJW-RR 1997, 1374, 1375 m. w. N.). Eine am Wiederherstellungsaufwand ausgerichtete Berechnung der Entschädigung scheidet jedoch entsprechend § 251 Abs. 2 BGB dann aus, wenn die Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (BGHZ 102, 322, 330). So liegt es hier. Die Wiederherstellung des Wohnhauses des Klägers würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Wiederherstellung sind dem Verkehrswert des Hausgrundstücks vor der Beschädigung die um einen gegebenenfalls gebotenen Abzug "neu für alt" bereinigten Wiederherstellungskosten gegenüberzustellen. Ein Abzug "neu für alt" vom Herstellungsaufwand kommt dabei nur insoweit in Betracht, als die Wiederherstellung zu einem vom Betroffenen auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt
Baurechtsurteile.de Beitrag 470
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