BGH Urteil vom 10.03.2005, VII ZR 321/03
Ein Bauträger
veräußerte eine Doppelhaushälfte an einen Bauherren. Nach Einzug
stellen sich eine Reihe von Mängel heraus. Unstreitig war für die
Beseitigung der Mängel ein Kostenaufwand von 153.391,00 DM
erforderlich. Gemäß einem erholten Sachverständigengutachten führte dem
gegenüber die Mängel nur zu einer Minderung des Verkehrswertes des
Anwesens von 31.250,00 DM.
Der Bauherr klagte die Mängelbeseitigungskosten ein.
Das OLG wies die Klage teilweise ab und sprach nur die Verkehrswertminderung zu.
Dem folgte der BGH jedoch nicht.
Der BGH führte aus, dass grundsätzlich Anspruch auf die Kosten der
Mängelbeseitigung bestünde, auch dann, wenn im Rahmen der
Gewährleistungsansprüche Scha-denersatzansprüche bestünden.
Denn dieser Schadensersatzanspruch trete an die Stelle das Anspruchs auf eine mangelfreie Herstellung des Werks.
Dieser Zweck würde aber dann unterlaufen, wenn man dem Bauherren
nur die objektive Verkehrswertminderung des Objekts ausgleichen würde.
Baurechtsurteile.de Beitrag 473